Coronavirus SARS-CoV-2: Sonderregelungen Entlassmanagement

Angesichts der COVID-19-Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Ausnahmeregelungen für die Verordnung im Entlassmangement beschlossen. Sie gelten vorerst bis zum 31.05.2020.

Aerztin Verordnung

Die vorgenommenen Änderungen betreffen sowohl die Arzneimittel-Richtlinie als auch die Hilfsmittel Richtlinie.

Änderungen an der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zum Entlassmanagement

Bisherige RegelungSonderregelung (befristet bis zum 31.05.2020)
Klinikärzte müssen prüfen, ob die Ausstellung eines Entlassrezeptes erforderlich ist.Entlassrezepte dürfen während der COVID-19-Pandemie generell ausgestelt werden, Damit soll ein zusätzlicher Arztbesuch entfallen
Auf dem Entlassrezept darf nur die kleinste Normgröße (N1) verordnet werden.Es dürfen Packungen bis zur größten Normgröße (N3) verordnet werden, sofern dies dem Versorgungsbedarf des Patienten entspricht.
Verbandstoffe, Teststreifen, Medizinprodukte oder bilanzierte Diäten dürfen im Rahmen des Entlassmanagements nur für einen Zeitraum von 7 Tagen verordnet werden.Verbandstoffe, Teststreifen, Medizinprodukte oder bilanzierte Diäten dürfen jetzt im Rahmen des Entlassmanagements nur für einen Zeitraum von 14 Tagen verordnet werden.
Änderungen/Ergänzungen an einer Verordnung bedürfen einer erneuten Unterschrift und Datumsangabe.Änderungen dürfen nach Rücksprache mit dem Arzt in der Apotheke vorgenommen werden (§ 17 Apothekenbetriebsordnung)
Entlassrezepte müssen innerhalb von 3 Werktagen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung beliefert werden. Ist der Ausstellungstag ein Werktag, zählt dieser mit.Entlassrezepte können innerhalb von 6 Werktagen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung beliefert werden.Ist der Ausstellungstag ein Werktag, zählt dieser mit.
Hilfsmittel dürfen im Rahmen des Entlassmanagements nur für maximal 7 Tage verordnet werden.Im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist eine Hilfmittelverordnung iM Rahmen des Entlassmanagements für 14 Tage möglich.

Die Änderungen der Richtlinie sind am 27. März 2020 in Kraft getreten. Sie treten mit Ablauf des 31. Mai 2020 wieder außer Kraft.

Autor:
Stand:
06.05.2020
Quelle:

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Sonderregelungen im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie betreffend die §§ 8, 9 und 11 AM-RL vom 27. März 2020, BAnz AT 08.04.2020 B3

  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden

Anzeige

Orphan Disease Finder

Orphan Disease Finder

Hier können Sie seltene Erkrankungen nach Symptomen suchen:

 

Seltene Krankheiten von A-Z
Schwerpunkt Seltene Erkrankungen