
Die vorgenommenen Änderungen betreffen sowohl die Arzneimittel-Richtlinie als auch die Hilfsmittel Richtlinie.
Änderungen an der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zum Entlassmanagement
Bisherige Regelung | Sonderregelung (befristet bis zum 31.05.2020) |
Klinikärzte müssen prüfen, ob die Ausstellung eines Entlassrezeptes erforderlich ist. | Entlassrezepte dürfen während der COVID-19-Pandemie generell ausgestelt werden, Damit soll ein zusätzlicher Arztbesuch entfallen |
Auf dem Entlassrezept darf nur die kleinste Normgröße (N1) verordnet werden. | Es dürfen Packungen bis zur größten Normgröße (N3) verordnet werden, sofern dies dem Versorgungsbedarf des Patienten entspricht. |
Verbandstoffe, Teststreifen, Medizinprodukte oder bilanzierte Diäten dürfen im Rahmen des Entlassmanagements nur für einen Zeitraum von 7 Tagen verordnet werden. | Verbandstoffe, Teststreifen, Medizinprodukte oder bilanzierte Diäten dürfen jetzt im Rahmen des Entlassmanagements nur für einen Zeitraum von 14 Tagen verordnet werden. |
Änderungen/Ergänzungen an einer Verordnung bedürfen einer erneuten Unterschrift und Datumsangabe. | Änderungen dürfen nach Rücksprache mit dem Arzt in der Apotheke vorgenommen werden (§ 17 Apothekenbetriebsordnung) |
Entlassrezepte müssen innerhalb von 3 Werktagen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung beliefert werden. Ist der Ausstellungstag ein Werktag, zählt dieser mit. | Entlassrezepte können innerhalb von 6 Werktagen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung beliefert werden.Ist der Ausstellungstag ein Werktag, zählt dieser mit. |
Hilfsmittel dürfen im Rahmen des Entlassmanagements nur für maximal 7 Tage verordnet werden. | Im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist eine Hilfmittelverordnung iM Rahmen des Entlassmanagements für 14 Tage möglich. |
Die Änderungen der Richtlinie sind am 27. März 2020 in Kraft getreten. Sie treten mit Ablauf des 31. Mai 2020 wieder außer Kraft.