
Ab 01. März 2023 müssen Arztpraxen für die Beauftragung eines PCR-Labortests auf SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patienten das Formular 10 nutzen. Das Formular 10C kann nicht mehr verwendet werden. Darauf verweist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihren Praxisnachrichten. Die Änderung basiert auf den geänderten Coronamaßnahmen und Testregeln.
Formulare OEGD und 10C entfallen
Mit dem Wegfall der Ansprüche auf präventive Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BGM) zum 1. März 2023 entfallen die Formulare OEGD und 10C. Beide Formulare waren eigens für die Coronatests eingeführt worden. Sie enthielten einen QR-Code, mit dem getestete Personen ihr Ergebnis online abrufen und an die Corona-Warn-App übermitteln lassen konnten.
Übliche Vorgehensweise bei Laboranforderungen
Coronatests bei symptomatischen PatientInnen sind nach ärztlicher Indikationsstellung weiterhin eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und folgen der üblichen Vorgehensweise. Die Labore senden den Befund des PCR- oder Antigentests in der Regel wieder an die Praxis, von wo der Patient bzw. die Patientin über das Testergebnis informiert wird.
Vergütung bzw. Abrechnung
Die Vergütung für den Abstrich ist wie bisher in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten.
Labore rechnen für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab.
Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, zum Beispiel der privaten Krankenversicherung (PKV).