
Hintergrund
Bislang konnten Ärzte eine Podologie nur bei Schädigungen infolge eines diabetischen Fußsyndroms (Diagnosegruppe DF) verordnen. Ab 1. Juli 2020 erweitern sich die Indikationen um das Fußsyndrom bei Neuropathien (NF) sowie das Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen (QF). Die ärztliche Heilmittel-Verordnung erfolgt auf dem Formular 13.
Diagnosegruppe: Diabetisches Fußsyndrom
Zur Diagnosegruppe NF zählen krankhafte Schädigungen am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (primär oder sekundär), zum Beispiel bei:
- hereditärer sensibler und autonomer Neuropathie
- systemischen Autoimmunerkrankungen
- Kollagenosen
- toxischer Neuropathie
Diagnosegruppe: Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen
Die Diagnosegruppe QF umfasst krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett), zum Beispiel bei:
- Spina bifida
- chronischer Myelitis
- Syringomyelie
- traumatisch bedingten Schädigungen des Rückenmarks
Allgemeine Voraussetzungen für die Verordnung
Voraussetzung für die erstmalige Verordnung einer podologischen Behandlung ist eine ärztliche Diagnostik. Diese muss insbesondere die dermatologischen und neurologischen Befunde beinhalten, ggf. auch angiologische oder muskuloskelettale Beurteilungen. Vor jeder weiteren Verordnung ist der aktuelle Fußbefund erneut zu erheben.
Das Gewebe am Fuß darf nicht so schwer geschädigt sein, dass eine ärztliche Intervention erforderlich ist (Wagner-Stadium 0). Bei eingewachsenen Zehennägeln darf eine podologische Behandlung im Wagner-Stadium 1 verordnet werden, jedoch nur um das weitere Fortschreiten einer Entzündung zu vermeiden. Eine Verordnung ist auch dann möglich, wenn der Fuß an einer anderen Stelle Hautveränderungen entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5 aufweist.
Besonderheiten NF und QF
Um Podologie bei den Diagnosegruppen NF und QF als Heilmittel verordnen zu können, muss einer der folgenden Befunde einer autonomen Schädigung der unteren Extremitäten vorliegen:
- Hauttrockenheit (An-/Hypohidrose)
- Veränderung des Haarwachstums (An-/Hypotrichose)
- Verfärbungen der Haut (zumeist livide, bräunlich)
- Ulzerationen
Wird im Rahmen einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (Diagnosegruppe NF) eine Sensibilitätsstörung ohne gesicherte Diagnose festgestellt, zum Beispiel mittels Semmes-Weinstein Monofilament oder 128 Hz-Stimmgabel, ist zeitnah nach der ersten Verordnung eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung zu veranlassen. Diese sollte innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verordnung erfolgen. Liegt der fachärztliche Befund noch nicht vor, obwohl weitere podologische Maßnahmen notwendig sind, darf die Verordnung trotzdem ausgestellt werden.
Verordnungsfähige Heilmittel
Folgende podologische Maßnahmen sind als Heilmittel verordnungsfähig:
- Hornhautabtragung zur Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische Techniken der Schälung und des Schleifens der Haut unter Schonung der Keimschicht
- Nagelbearbeitung mit spezifischen Techniken wie Schneiden, Schleifen und/oder Fräsen, um abnorme Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall zu beseitigen
- Podologische Komplexbehandlung: Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung