
Das Masernschutzgesetz wurde Ende Oktober im Bundestag debattiert und soll am 1. März 2020 in Kraft treten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) befürwortet das Gesetzesvorhaben. „Angesichts der immer wieder auftretenden Masernausbrüche in den vergangenen Jahren auch in Deutschland ist eine Impfpflicht nachvollziehbar“, sagt KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen. Um die Impfquoten allgemein zu erhöhen, setzt die Bundesregierung auch auf mehr Informationen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die Landesgesundheitsbehörden sowie die Gesundheitsämter werden beauftragt, die Bevölkerung regelmäßig über das Thema „Impfen“ zu informieren.
Eckpunkte des neuen Masernschutzgesetzes
Die wesentlichen Eckdaten des Entwurfes werden hier kurz vorgestellt:
- Eltern müssen vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kita oder Schule nachweisen, dass dieses gegen Masern geimpft ist.
- Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften.
- Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann ebenfalls geimpft sein.
- Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.
- Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 eine Kita oder Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in entsprechenden Einrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021.