
Hintergrund
Gemäß der 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) müssen Rezepte ab 01. November 2020 zwingend mit Angaben zur Dosierung versehen sein. Diese Regelung gilt verbindlich für Kassenrezepte (Muster 16) sowie Privatrezepte und wird aufgrund der Arzneimitteltherapiesicherheit auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel empfohlen (Grünes Rezept). Ziel dieser Maßnahme ist es, die Sicherheit der Pharmakotherapie zu verbessern und Dosierungsfehler zu vermeiden.
Ausnahmen: Medikationsplan oder schriftliche Dosierungsanweisung
Ist der Patient im Besitz einer schriftlichen Dosierungsanweisung oder eines Medikationsplans, der das verordnete Arzneimittel umfasst, entfällt die verpflichtende Angabe der Dosierung auf der Verordnung – jedoch nur, sofern der Arzt die Abgabe von Medikationsplan und schriftlicher Dosierungsanweisung auf dem Rezept vermerkt.
Eine weitere Ausnahme der Regelung tritt ein, wenn das Arzneimittel vom Apotheker direkt an den verordnenden Arzt abgegeben wird.
Kennzeichnung mittels Verordnungssoftware
Die Dosierung wird softwaregestützt mithilfe der Verordnungssoftware hinter dem zu verschreibenden Arzneimittel am Ende der Verordnungszeile aufgedruckt (zum Beispiel ≫1-0-1≪). Das Vorliegen eines Medikationsplans oder einer schriftlichen Dosierungsanweisung wird mit dem Kürzel ≫Dj≪ angegeben – ebenfalls am Ende der Verordnungszeile. Für einen reibungslosen Ablauf wird empfohlen, das Softwareupdate rechtzeitig zu installieren.
Besonderheiten bei Betäubungsmitteln
Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln muss weiterhin die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe dokumentiert werden. Zudem ist die Aushändigung einer schriftlichen Gebrauchsanweisung schriftlich zu fixieren.
Ergänzung fehlender Angaben durch den Apotheker
Bei Nichtangabe der Dosierung oder anderen fehlenden Informationen auf dem Rezept dürfen Apotheker – sofern ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt nicht möglich ist – die folgenden Daten ergänzen:
- Geburtsdatum der Person, für die das Rezept bestimmt ist
- Datum der Ausfertigung
- Darreichungsform, sofern nicht eindeutig
- Gebrauchsanweisung bei Rezepturen
- Angaben zur Dosierung
Fehlen auf dem Rezept der Vorname oder die Telefonnummer des Verordners, das Vorhandensein einer schriftlichen Dosierungsanweisung oder der Hinweis auf einen Medikationsplan, der das verordnete Medikament umfasst, so kann der Apotheker gemäß dem neu gefassten § 2 Abs. 6a AMVV die Angaben ohne Rücksprache mit dem Arzt ergänzen – jedoch nur, sofern ihm diese Informationen zweifelsfrei bekannt sind.