
Bundesmanteltarifvertrag - Ärzte
§ 16 – Regeln der ärztlichen Kunst, Qualität und Wirtschaftlichkeit
„Jeder Vertragsarzt hat die vertragsärztlichen Leistungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse zu erbringen sowie das Gebot der Wirtschaftlichkeit § 12 SGB V) zu beachten und hierauf seine Behandlungs- und Verordnungsweise einzurichten. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien nach § 92 SGB V zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung sind für den Vertragsarzt, die Krankenkasse und für den Leistungsanspruch des Versicherten verbindlich. Außerdem hat der Vertragsarzt die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung nach § 11 zu beachten."
Der Vertragsarzt wählt das Verbandmittel unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeit und des Wirtschaftlichkeitsgebotes aus. In folgender Stellungnahme und weiteren Leit- und Richtlinien zeigt sich eine deutliche Tendenz zu einem selteneren Verbandwechsel mit gleichzeitig geringerem Zeitaufwand für den einzelnen Verband bei feuchter Wundbehandlung mit konfektionierten Produkten in Vergleich zu herkömmlichen Verbänden (trockene bzw. Salbenverbände).
Grundsatzstellungnahme des MDS zur Dekubitustherapie und Wirtschaftlichkeit
Zur Einschätzung des Pflege- und Behandlungsaufwandes für die Wundversorgung bei einem bestehenden Dekubitus sind vor allem folgende Faktoren wichtig:
- Art und Verwendungsmöglichkeiten der Materialien
- Häufigkeit des Verbandwechsels
- Zeitbedarf pro Verbandwechsel
- durchschnittliche Dauer der Gesamttherapie bis zur vollständigen Abheilung
Leit- und Richtlinien
- Häusliche Krankenpflege - Richtlinie (HKP) (Stand 17. Dezember 2015)
- Dekubitusbehandlung
Auszug aus dem Leistungsverzeichnis der Häuslichen Krankenpflege Richtlinie des G-BA in der Version vom 17.12.2015 Ziffer 12. Dekubitusbehandlung
Verordnungsvoraussetzungen:
• mindestens oberflächlicher Hautdefekt, evtl. Blasenbildung
• Versorgung durch Wundreinigung / Wundverbände (z. B. Feuchtverband, Hydrokolloidverband, Hydrogelverband)
• wirksame Druckentlastung
Die Erstverordnung ist in Abhängigkeit von Art und Umfang des Dekubitus bis zu 3 Wochen auszustellen. ... Zur Dekubitusbehandlung ist der Verbandwechsel Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.
(Quellenangabe: HKP-RL, S. 17 unter: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1141/HKP-RL_2015-12-17_iK-2016-03-19.pdf) - Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege - 1. Aktualisierung (Dezember 2010)
Hrsg.: Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) Kostenloser Auszug sowie weitere Informationen erhältlich unter: https://www.dnqp.de
Aktualisierung 13.04.2016 BVMed