Knöchelverband

Verbandmittel: Verordnung und Erstattung in der GKV

Verbandmittel sind gem. §31 SGB V generell verordnungs- und erstattungsfähig. Hier erhalten Sie Informationen zur Verordnung und Erstattung.

Rechtliche Anspruchsgrundlage

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln nach § 31 Abs. 1 SGB V.
Verbandmittel sind verordnungsfähig. Sie fallen nicht unter die Ausschlussregelung nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und auch nicht unter die Regelung für arzneimittelähnliche Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB V.

Wichtige Verordnungshinweise

Alle Verbandmittel werden nach § 31 Abs. 1 SGB V durch Sie als zugelassenen Vertragsarzt verordnet.

Verbandmittel sind verordnungsfähig. Sie fallen nicht unter die Ausschlussregelung nach § 34 Abs.1 S.1 SGB V von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Grundsätzliche Verordnungsmöglichkeit im Rahmen von Individualverordnungen. Hierbei erfolgt keine Differenzierung zwischen traditioneller und hydroaktiver Wundversorgung. Verbandmittel sind grundsätzlich als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Regionale Besonderheiten zur hydroaktiven Wundversorgung sind in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen geregelt.

Die Verordnungen von Verbandmitteln zählen zum Arzneimittelrichtgrößenvolumen. Verbandmittel können zu Lasten der GKV auf den Namen des Patienten verordnet werden und sind weder Hilfs- noch Pflegehilfsmittel. Daher ist es wichtig, Hilfsmittel und Verbandmittel immer auf getrennten Rezepten zu verordnen.

Der Arzt wählt das Verbandmittel/-set unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeit und des Wirtschaftlichkeitsgebotes aus.

Wichtige Informationen für den Arzt:

  • Verbandmittel sind zu Lasten der GKV/PKV verordnungs- und erstattungsfähig.
  • Verbandmittel können produktbezogen unter Angabe der PZN rezeptiert werden.
  • Verbandmittel unterliegen nicht der Substitution (aut idem) und auch nicht der Importquote.

Speziell für die Verordnung in der GKV gilt:

  • Verbandmittel fallen unter die Arzneimittel-/Verbandmittel-Richtgrößen (Budget).
  • Verbandmittel sind als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen KVen.

Muster Individualverordnung:

Praxisbesonderheiten

Patienten mit langfristigen Therapien (z. B. Diabetes Typ II, chronische Wundpatienten) können in Einzelfällen als Praxisbesonderheit geltend gemacht werden. Die Dokumentation erfolgt unter Nennung von Namen, Geburtsdatum, Diagnose und gegebenenfalls Nennung des Medikaments/Verbandstoffes oder der Therapieform. Diese Aufstellung sollte dann der zuständigen Abrechnungsstelle (LKV) mit der Abrechnung quartalsweise übermittelt werden. Die Verrechnung erfolgt ggf. bei Überschreiten des Richtgrößenvolumens.

Für Verbandmittel gelten keine Festbeträge und eine generische Verordnung ist nicht möglich

Verbandmittel und aut-idem-Verordnung

Die aut-idem Regelung nach § 73 Abs.5 SGB V gilt nicht für Verbandmittel. Verbandmittel gehören als Medizinprodukte nicht zu den Arzneimitteln und sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Für Verbandmittel gilt auch nicht die bei Arznemitteln verbindliche Importquote.

Preisermittlung

Im Gegensatz zu Arzneimitteln ist eine Angabe von einheitlichen Abrechnungspreisen in Ihrer Verordnungsdatenbank der GELBEN LISTE PHARMINDEX nicht möglich, denn der Abrechnungspreis für Verbandmittel ist in Abhängigkeit von Bundesland, Leistungserbringer, Kostenträger und Verordnungsart unterschiedlich. Er errechnet sich aus dem

  •     Apotheken-Einkaufspreis (AEP)
  •     zuzüglich einem kostenträgerabhängigen Aufschlagssatz
  •     zuzüglich der Umsatzsteuer

Für den medizinischen Fachhandel gelten separate Abrechnungsmodalitäten.

Autor:
Stand:
13.04.2016
Quelle:

BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.

  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden

Anzeige

Orphan Disease Finder

Orphan Disease Finder

Hier können Sie seltene Erkrankungen nach Symptomen suchen:

 

Seltene Krankheiten von A-Z
Schwerpunkt Seltene Erkrankungen