Apotheken dürfen Impfzertifikat ausstellen

Der Bundesrat stimmte am 28. Mai 2021 einer Änderung des Infektionsschutzgesetztes zu. Hiernach können Apotheken künftig Impfnachweise, Genesenen- und Testzertifikate ausstellen. Der Start der digitalen Nachweise wird bis Ende Juni erwartet.

geimpft-getestet-genesen

Bereits Anfang Mai hatte der Bundesgesundheitsminister eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes angekündigt mit dem Ziel den digitalen Impfpass allgemein leicht zugänglich zu machen. Daher wird es künftig auch in Apotheken möglich sein das entsprechende Zertifikat zu erstellen. Derzeit ist eine Vergütung von 18 Euro pro Nachweis geplant.

Apotheken dürfen Impfnachweis ausstellen

Mit einer Änderung des §22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden Apotheken dazu berechtigt ein Impfzertifikat auszustellen. Neben dem digitalen Impfnachweis für eine Corona-Impfung dürfen auch Nachweise für andere Schutzimpfungen erstellt werden.

Prüfung des Zertifikats

Voraussetzung ist, dass die jeweilige geimpfte Person ein Dokument vorlegt, dass die Durchführung der Impfung belegt. Ärzte und Apotheker sind dazu verpflichtet die Authentizität dieses Nachweises sowie die Identität des Geimpften zu überprüfen. Die Daten zu einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus sollen anschließend an das Robert-Koch-Institut (RKI) weitergeleitet werden, welches das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert.

18 Euro pro Impfzertifikat

Laut eines Referentenentwurfes zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Vergütung von 18 Euro pro COVID-19-Impfzertifikat für Apotheken. Bei gleichzeitiger Erstellung eines Zertifikats über die Erst- und Zweitimpfung soll die Vergütung für die Zweitimpfung noch 6 Euro betragen. Die Apotheken werden verpflichtet eine Abrechnung mit der Anzahl der ausgestellten Zertifikate sowie dem entsprechenden Erstattungsbetrag zu erstellen.

Senkung Vergütung pro Vial

Ab dem 7. Juni 2021 wird bundesweit die Priorisierung für Corona-Impfungen aufgehoben sowie die Privat- und Betriebsärzte in die Impfkampagne einbezogen. Daher will das BMG die Vergütung für die Impfstoffbeschaffung anpassen. Während der Betrag von 6,58 Euro pro Durchstechflasche für Arztpraxen erhalten bleibt, wird die Vergütung bei den Bestellungen von Betriebsärzten gesenkt. Apotheken sollen ab dem 101. Vail nur noch eine Vergütung von 4,28 Euro und ab dem 151. Vial von 2,19 Euro pro Durchstechflasche erhalten.

Ausstellung von Genesenen- und Testzertifikaten

Neben der Erstellung eines digitalen COVID-19-Impfzertifikats sollen Apotheken künftig auch sogenannte COVID-19-Genesenenzertifikate über einen positiven Erregernachweis sowie Testzertifikate erstellen. Nach Übermittlung festgelegter Daten generiert das RKI beide Nachweise.

Feldtest mit CoVPass gestartet

Die Zertifikate sowie Impfnachweise sollen entweder über die nach Auftrag des BMG entwickelte CovPass – oder die Corona-Warn-App zur Verfügung stehen. Weiterhin wird es eine App zur Überprüfung der Nachweise geben. Das BMG teilte am 27. Mai mit, dass in ausgewählten Impfzentren ein kontrollierter Feldtest mit der CoVPass App gestartet sei. Erwartet wird der allgemeine Start des digitalen Impfnachweises bis Ende Juni. Die EU-Kommission hatte sich kürzlich auf den allgemeinen Anerkennungsrahmen für das sogenannte grüne Zertifikat geeinigt, dass den Rechtsrahmen für die Lösungen der Mitgliedstaaten bildet.

Strafe für Fälschungen  

Die Änderung des Impfschutzgesetztes beinhaltet zudem Strafen für die Fälschung eines Impf- oder Testzertifikates. Die Ausstellung eines gefälschten Zertifikats wird künftig mit bis zu zwei Jahren, das wissentliche Verwenden eines solchen Dokuments mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet.

Sonstige Änderungen

Das Aufstellen von Werbung für die Durchführung von Coronatests außerhalb von Fachkreisen soll in Zukunft eindeutig erlaubt sein. Durch die Einführung des §4a in die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung wird die Werbung für diese Tests vom Heilmittelwerbegesetzt ausgenommen.

Corona-Sonderregelungen bis Mai 2022

Die Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die Apotheken in Pandemiezeiten unter anderem mehr Flexibilität bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel einräumt, wird bis Ende Mai 2022 verlängert. Zuvor war das Außerkrafttreten an die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag geknüpft worden.

Ausnahmen für Hochschulen und Laborpraktika

Um die praktische Ausbildung sicherzustellen, wird Hoch- und Berufsschulen künftig die Durchführung praktischer Ausbildungsabschnitte in speziellen Räumlichkeiten, wie beispielsweise Laboren, ermöglicht. Zudem werden Hochschulen von der Verpflichtung zum Wechselunterricht ausgenommen.

Mund-Nasen-Schutz für Kinder ausreichend

Weitere geplante Änderungen sind zudem eine Lockerung der Maskenpflicht für Kinder sowie das Anlegen einer nationalen Reserve an Schutzmasken. Für Kinder zwischen 6 und 16 Jahren soll künftig das Tragen einer medizinischen Maske (Mund-Nasen-Schutz) ausreichend sein, ein Atemschutz wie eine FFP2-Maske ist nicht nötig.

Entlastung der Krankenversicherungen

Zum Schluss sollen die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen rückwirkend zum 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 stärker entlastet werden, indem der Bund die Kosten für COVID-19-Impfungen sowie die Testungen im Rahmen der Testverordnung vollständig übernimmt. komplett übernehmen.

Autor:
Stand:
31.05.2021
Quelle:
  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden

Anzeige

Orphan Disease Finder

Orphan Disease Finder

Hier können Sie seltene Erkrankungen nach Symptomen suchen:

 

Seltene Krankheiten von A-Z
Schwerpunkt Seltene Erkrankungen