Verlängerung der Corona-Sonderregelungen

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 einer Verlängerung der Regelungen in der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Neben der Coronavirus-Testverordnung, -Einreiseverordnung und -Impfverordnung, ist unter anderem auch die SARS-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung betroffen.

Corona Verordnungen und Gesetze

Die pandemiebedingten Verordnungsermächtigungen, Rechtsverordnungen und die Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern waren zunächst bis zum 31. März 2021 befristet. Das »Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen« knüpft die Gültigkeit der Sonderregelungen nun an die Entscheidung des Bundestages, der die epidemische Lage alle drei Monate bewerten soll. Wird dabei kein Fortbestehen festgestellt, gilt die Lage als aufgehoben und die Regelungen treten außer Kraft.

Der Bundesrat begründet die Entscheidung für das Gesetz mit der weiterhin dynamischen Infektionslage, die vor allem durch die Coronavirus-Mutationen bedingt werde. Die Verlängerung betrifft unter anderem die Coronavirus-Testverordnung, -Einreiseverordnung und -Impfverordnung, aber auch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die besonders für Apotheken relevant ist.

Änderung des Apothekenrechts

Die SARS-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung räumt den Apotheken in Pandemiezeiten unter anderem mehr Flexibilität bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel ein und ermöglicht z.B. auch Krankenhäusern die Verordnung des größten Packungsgrößenkennzeichens auf einem Entlassrezept.

Erhöhte Bevorratung mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung

Zum 1. Juli 2021 treten Abweichungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und des Apothekengesetzes (ApoG) in Kraft, welche die »Verordnung zur Erhöhung der Bevorratung mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung« (ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung) vom 7. Juli 2020 ersetzen.

Durch eine Änderung der §15 und §30 ApBetrO sind krankenhausversorgende und Krankenhausapotheken künftig dazu verpflichtet die Bevorratung parenteral anzuwendender Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung zu erhöhen. Statt dem ursprünglichen Zwei-Wochen-Bedarf der intensivmedizinischen Abteilung soll nun der durchschnittliche Bedarf für vier Wochen an Lager gelegt werden.

Die Berechtigungen zu dieser Änderung findet sich in einem neuen Satz des §21 ApoG, in dem es heißt: „Bei den Regelungen nach Satz 1 Nummer 8 zum Warenlager der Apotheken ist insbesondere sicherzustellen, dass auch im Falle vorübergehender Lieferengpässe oder Mehrbedarfe eine ordnungsgemäße Versorgung insbesondere mit Arzneimitteln, die in Krankenhäusern zur intensivmedizinischen Behandlung benötigt werden, gewährleistet ist.“

Pflegehilfsmittelpauschale bleibt bis Ende Dezember erhöht

Durch Änderung des §40 Abs. 2 Satz 1 des SGB XI wird die Erhöhung der Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 40 Euro auf 60 Euro bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Gesetzt tritt zum 1. April in Kraft

Das »Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen« wurde dem Bundespräsidenten zugeleitet und am 31. März 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es trat damit zum 1. April in Kraft.

Wissenschaftliche Evaluation der Regelungen zur epidemischen Lage

Das Bundesgesundheitsministerium wird aufgefordert eine externe wissenschaftliche Evaluation der gesamten Regelungen zur epidemischen Lage in Auftrag zu geben. Diese soll interdisziplinär auf Basis epidemiologischer und medizinischer Erkenntnisse erfolgen. Im Fokus soll die Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen sowie der Reformbedürftigkeit der Regelungen stehen. Das Ergebnis der Evaluation wird bis Ende 2021 erwartet.

Autor:
Stand:
01.04.2021
Quelle:
  1. Bundesrat kompakt: Bundesrat stimmt Verlängerung befristeter Corona-Regelungen zu
  2. Beschluss des Bundesrates: Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
  3. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
  4. Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021
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