PoC-Antigentests nach EU-Liste auswählen

Die Erstellung digitaler Testzertifikate ist gekoppelt an die Verwendung von Antigentests, die in der gemeinsamen Liste der EU aufgeführt sind. Diese unterscheidet sich in Anzahl und Test-IDs von der Liste des BfArM.

Corona-Schnelltest

Seit Inkrafttreten der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum 1. Juli 2021 zählen Apotheken zu den berechtigten Leistungserbringern, die nicht zur Durchführung von Antigentests beauftragt werden müssen. Zudem wurde die Vergütung auf einen für alle Leistungserbringer einheitlichen Betrag gesenkt. So erhalten alle Testenden ein vermindertes Honorar von 11,50 Euro pro Test, die sich aufteilen in 8 Euro für die Durchführung (zuvor 12 Euro) und 3,50 Euro für die Sachkosten (zuvor 6 Euro). In den 8 Euro für die Durchführung der Tests ist künftig auch die Erstellung eines digitalen COVID-19-Testzertifikats eingeschlossen.

Anbindung an CWA bis 1. August

Ab 1. August soll die Vergütung der Bürgertests nur noch gewährt werden, wenn die Teststellen die Erstellung des Zertifikats und die Ergebnismitteilung über die Corona-Warn-App (CWA) anbieten. Daher sollte in der Einverständniserklärung der zu testenden Person künftig auch der Übertragungsweg der Ergebnisse dokumentiert werden. Aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit ist laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zunächst eine Registrierungsanfrage der Apotheke als Nachweis der Anbindung ausreichend. Der Betreiber des CWA-Portals fordert derzeit als Voraussetzung für den Anschluss an die CWA, dass ausschließlich Tests verwendet werden, die in der EU-Liste enthalten sind.

BfArM- vs. EU-Liste

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt eine Liste mit PoC-Antigentests (Point-of-Care-Antigentests), die bestimmte Mindestkriterien des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und Robert-Koch-Instituts (RKI) erfüllen. Nur Tests aus dieser Liste dürfen mit dem gesetzlichen Kostenträger abgerechnet werden.

EU-Liste für digitale Zertifikate

Bei der Bereitstellung digitaler Testzertifikate über die CWA ist zu beachten, dass nach der EU-Verordnung 2021/953 nur Tests verwendet werden sollen, die EU-weit anerkannt sind. Diese werden in einer gemeinsamen und aktualisierten Liste auf Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 aufgeführt. Voraussetzungen für Tests auf dieser Liste sind eine CE-Kennzeichnung sowie eine Sensitivität von mindestens 90% und eine Spezifität von mindestens 97%. Diese Liste beinhaltet etwa halb so viele Tests wie die des BfArM. Zudem unterscheiden sich die beiden Listen auch in den jeweiligen Test-IDs.

Auswahl geeigneter Tests

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) empfiehlt daher Tests zu verwenden, die sowohl in der BfArM als auch der EU-Liste aufgeführt sind, da es nicht absehbar sei, ob ein Kunde einen schriftlichen oder digitalen Testnachweis benötige. Alternativ könne die Art des Testzertifikats auch im Vorhinein erfragt werden. In Abhängigkeit von der Marktsituation kann dann für schriftliche Testnachweise ein Produkt von der BfArM-Liste, für digitale Testzertifikate eines der EU-Liste genutzt werden. Für die Dokumentation nach §7 TestV muss jeweils die Test-ID des BfArM vermerkt werden.

Überwachte Selbsttests

Die geänderte Verordnung sieht vor, dass neben PoC-Antigentests auch überwachte Selbsttests zur Eigenanwendung in Testzentren oder Arztpraxen möglich sind, inklusive eines Zertifikats über das Ergebnis. Diese dürfen allerdings nicht für Bürgertestungen genutzt werden. Es sind Laientests zu verwenden, die auf der entsprechenden Liste des BfArM aufgeführt werden. Bei der Vergütung der Sachkosten wird nicht zwischen Selbst- und PoC-Antigentests unterschieden. Für die Überwachung der Laientests vor Ort beträgt das Honorar 5 Euro.

Keine Bürgertests für Veranstaltungen

Die ABDA weist darauf hin, dass Bürgertests nicht als einmaliges Testangebot bei Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen. Wird für Veranstaltungen im Rahmen des Sicherheitskonzepts oder aufgrund rechtlicher Vorgaben ein Nachweis eines negativen Antigentests (PoC-Antigentest oder überwachter Selbsttest) verlangt, kann dieser nicht als Bürgertest abgerechnet werden. Die Kosten für die Durchführung sind hierbei vom Veranstalter zu tragen. Dies gilt auch für mobile Teststellen, beispielsweise in Unternehmen.

Autor:
Stand:
29.07.2021
Quelle:
  1. BMG: Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021
  2. ABDA: Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 sowie PRC-Abstrichnahme in Apotheken (Stand 28.07.2021)
  3. EU-Kommission: EU health preparedness: A common list of COVID-19 rapid antigen testsand a common standardised set of data to be included in COVID-19 test result certificates, agreed by the Health Security Committee on 17 February 2021
  4. BfArM: Antigentests auf SARS-CoV-2
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