
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die angekündigte neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) veröffentlicht. Diese tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft. Das heißt, dass der Anspruch auf kostenlose Bürgertests bereits zu diesem Zeitpunkt entfällt, nicht wie noch im Referentenentwurf vorgesehen ab 1. November. Außerdem wurde die angekündigte Vergütungserhöhung gestrichen und die Aufbewahrungszeit für Testergebnisse und Meldenachweise angepasst.
Personengruppen mit Testanspruch
In der neuen Testverordnung wird der §4a, der bisher die Bürgertestung regelte, angepasst und führt nun die testberechtigten „impfunfähigen und abgesonderten Personen“ auf. Diese sind
Kinder unter 12 Jahren
- Personen mit einer medizinischen Kontraindikation gegen die Impfung, insbesondere Schwangere im ersten Trimenon
- bis zum 31. Dezember 2021 Personen unter 18 Jahren, Studierende, die mit einem anderen als vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) aufgeführten Impfstoff geimpft wurden sowie Schwangere
- Teilnehmende an Studien zur Wirksamkeit von COVID-19-Impfstoffen
- infizierte Personen bei zur Beendigung der Quarantäne nötiger Testung
Der Anspruch gilt außer bei infizierten Personen bis drei Monate nach Verfall der Berechtigung.
Identitäts- und Berichtigungsnachweis
Anspruchsberechtigte Personen müssen bei den testenden Leistungserbringern ihre Identität mittels Lichtbildausweis sowie einen Nachweis der Anspruchsberechtigung vorlegen. Personen mit einer medizinischen Kontraindikation gegen die Impfung benötigen ein ärztliches Zeugnis über diese.
Keine Erhöhung der Testvergütung
Sah der Referentenentwurf noch eine Erhöhung der Testvergütung von 8 Euro auf 10 Euro vor, wurde diese in der veröffentlichten Verordnung nun gestrichen. In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte die ABDA die Steigerung des Honorars begrüßt, jedoch auch angemerkt, dass diese zwar grundsätzlich geeignet sei, einen stärkeren Anreiz für ein Testangebot zu setzen, aufgrund der sinkenden Nachfrage dennoch ein Abbau der Testkapazitäten zu erwarten sei.
Nachweis über medizinische Kontraindikation wird erstattet
Arztpraxen erhalten für das Ausstellen des ärztlichen Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung 5 Euro zuzüglich 90 Cent bei postalischem Versand. Betroffene Versicherte haben laut §1 Abs. 1 Nr. 5 Anspruch auf dieses Zeugnis, wohingegen im Referentenentwurf noch eine Selbstzahlung vorgesehen war. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte dies in ihrer Stellungnahme kritisiert.
Änderung der Abrechnungsdokumentation möglich
Die KBV hat wie vorgesehen bis zum 25. Oktober die Möglichkeit Art und Umfang der Abrechnungsdokumentation anzupassen. In ihrer Stellungnahme hatte die Vereinigung allerdings bereits angekündigt, dass aus ihrer Sicht eine erneute Anpassung der inzwischen eingespielten Dokumentationsanforderungen nicht erforderlich sei.
Kürzere Dokumentation von Testergebnissen und Meldenachweisen
Es gab außerdem eine Änderung bei der Dokumentation der Testergebnisse und Meldungen an das Gesundheitsamt. Die Daten müssen nur noch bis zum 31. Dezember 2022 aufbewahrt werden, alle anderen Nachweise weiterhin bis zum 31. Dezember 2024.
Die neue Testverordnung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.