
PCR (Polymerase Chain Reaction)-Tests sind der Goldstandard der Diagnostik auf SARS-CoV-2. Bereits seit März 2021 können Apotheken neben Antigentests auch Probenahmen für eine PCR-Testung auf das Coronavirus durchführen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) plant nun eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV), die auch Apotheken eine vollständige Durchführung und Abrechnung von PoC (Point-of-Care)-PCR-Testungen ermöglicht.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) erklärt in einer Stellungnahme zum entsprechenden Referentenentwurf, dass sie den Vorschlag generell begrüße und die Umsetzung durch die Ausnahme vom Arztvorbehalt nach §24 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) rechtlich möglich sei. Allerdings seien vorher einige Anpassungen des Entwurfs erforderlich.
Anspruch auf PCR-Testungen
So kritisiert die Standesvertretung der Apotheker, dass der konkrete Anspruch auf eine PCR-Testung in dem Verordnungsentwurf nicht genau genug definiert sei. Ein ausdrücklicher Anspruch auf einen PCR-Test sei bisher nur in §4b TestV als bestätigende Diagnostik nach positivem Antigentest enthalten. Das BMG führe auf seiner Website einen Testanspruch symptomatischer Personen im Rahmen der nationalen Teststrategie bei Ärzten oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst auf.
Sollen PoC-PCR-Tests nur zur bestätigenden Diagnostik nach positivem Antigentest eingesetzt werden, müsse dies in der Verordnung deutlich zum Ausdruck kommen. Die ABDA regt an, den Anwendungsbereich von PoC-PCR-Tests und PCR-Labortests, mit Ausnahme variantenspezifischer Testungen, unabhängig vom Anbieter gleichzusetzen.
Vergütung deutlich zu niedrig
Als Vergütung für die Durchführung der PCR-Tests ist eine Pauschale von 30 Euro vorgesehen. Dies sei laut ABDA deutlich zu niedrig kalkuliert. Eine Anbietung von PCR-Testungen in Apotheken zu diesem Preis sei nicht möglich. Recherchen der Vereinigung zufolge betrügen die Kosten für das Verbrauchsmaterial pro Test bereits etwa 35 Euro. Hinzu kämen Miete oder Kaufpreis für PCR-Testgeräte sowie Kosten für den administrativen und personellen Aufwand. Nicht ohne Grund würden ärztlicherseits für Selbstzahler momentan regelmäßig Preise von über 70 Euro verlangt.
Sachkosten für PoC-Antigentests
Die Sachkosten für PoC-Antigentests belaufen sich aktuell auf pauschal 3,50 Euro je Test. Die ABDA weist daraufhin, dass die Einkaufspreise am Markt derzeit stark anstiegen, weshalb eine Erhöhung des Honorars in Erwägung gezogen werden solle.
Erfüllen der Meldepflichten
Positive Testergebnisse auf das Coronavirus unterliegen der Meldepflicht und müssen in das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) übermittelt werden. Derzeit gilt die Übergangsvorschrift des §14 Abs. 8 Satz 2 IfSG, wonach eine elektronische Meldung durch testende Apotheken und Arztpraxen erst ab dem 1. Januar 2023 erfolgen muss.
Kooperation mit Laboren
Der Verordnungsentwurf sieht nun vor, dass Apotheken mit medizinischen Laboren kooperieren, an die positive Testergebnisse taggleich übermittelt werden sollen. Die Labore wiederum sollen die Daten anschließend per DEMIS an Gesundheitsämter und das Robert-Koch-Institut (RKI) weiterleiten. Eine Rechtspflicht hierfür würde die Umsetzbarkeit der Regelung deutlich erschweren, so die ABDA.
Weiter heißt es: „Die ärztlichen Labore haben schon kein Interesse daran, dass die Apotheken PoC-PCR-Tests durchführen, und erst recht nicht, dass sie für diese noch Fremddaten melden sollen.“ Die Kosten für entsprechende Vereinbarungen und deren Umsetzung seien zudem nicht absehbar. Die ABDA fordert, dass sichergestellt werde, dass Labore keinen Unterschied in ihren Vereinbarungen zwischen testenden Arztpraxen und Apotheken machen dürften.