Ukrainische Geflüchtete von Zuzahlung befreit

Wenn aus der Ukraine geflüchtete Personen ein rosa Rezept in Apotheken einlösen wollen, müssen sie in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts keine Zuzahlungen für Arzneimittel leisten. Voraussetzung sind die Registrierung und ein Kostenträger, der die Versorgung übernimmt.

Zuzahlung Arzneimittel

Der Zustrom flüchtender Frauen, Männern und Kindern aus der Ukraine aufgrund des Krieges hält weiter an. Die Geflüchteten benötigen die Möglichkeit einer adäquaten medizinischen Versorgung, beispielsweise in Bezug auf Arzneimittel bei chronischen Erkrankungen. Rechtlich erfolgt diese nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Für die Bewilligung dieser Leistungen sind die Kommunen durch Ausstellung von Behandlungsscheinen oder, bei entsprechender Vereinbarung mit den Bundesländern, die gesetzlichen Krankenkassen verantwortlich.

Zuzahlungsbefreiung für Geflüchtete

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) macht in einer Pressemitteilung darauf aufmerksam, dass Geflüchtete aus der Ukraine nach AsylbLG während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts von Zuzahlungen für Arzneimittel in der Apotheke befreit sind.

Voraussetzungen

Voraussetzung dafür ist zum einen eine Registrierung und zum anderen das Vorhandensein eines Kostenträgers, der die Versorgung übernimmt. Werden diese Punkte nicht erfüllt, muss die Verordnung wie ein Privatrezept behandelt werden. Die Betroffenen müssen dementsprechend die verordneten Arzneimittel selbst zahlen.

Nach Ablauf der ersten 18 Monate des Aufenthalts in Deutschland müssen auch Geflüchtete aus der Ukraine wie andere Leistungsempfänger laut Asylbewerberleistungsgesetz Zuzahlungen für Arzneimittel leisten.

Apotheken versorgen Geflüchtete mit „Engagement und Mitgefühl“

Thomas Dittrich, Vorsitzender des DAV befürwortet die Zuzahlungsbefreiung. „Es ist gut, dass in dieser Situation nicht auch noch Zuzahlungen geleistet werden müssen. Die Apotheken müssen bei der Versorgung aber zahlreiche sozialrechtliche Besonderheiten beachten und bürokratische Hürden überwinden.“ Die Suche und Abrechnung mit dem richtigen Kostenträger verursache erheblichen Zeit- und Personalaufwand. Die Apotheken versorgten die Geflüchteten jedoch mit Engagement und Mitgefühl.

Hilfsmittel für Arzneimittelversorgung

Zur Ermittlung des richtigen Fertigarzneimittels können Ärzte und Apotheker seit Kurzem auf zwei Hilfsmittel zurückgreifen.

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) stellt Listen mit polnischen und russischen Arzneimitteln zur Verfügung, die Informationen zu Fertigarzneimittelnamen, Darreichungsform, Wirkstoffen und ATC-Code enthalten.

Zudem hat das IQVIA-Institut eine Datenbank erstellt, die es ermöglicht, Äquivalenzprodukte zu ukrainischen Arzneimitteln in europäischen Ländern zu ermitteln.

Hilfe für die Ukraine

Wichtige Anlaufstellen für schnelle Hilfe, die wir Ihnen hier gerne vorstellen möchten, sind Ärzte ohne Grenzen sowie Apotheker ohne Grenzen.

Autor:
Stand:
06.04.2022
Quelle:

ABDA: Pressemitteilung – Geflüchtete aus der Ukraine müssen keine Zuzahlungen für Medikamente leisten (05.04.2022)

  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden

Anzeige

Orphan Disease Finder

Orphan Disease Finder

Hier können Sie seltene Erkrankungen nach Symptomen suchen:

 

Seltene Krankheiten von A-Z
Schwerpunkt Seltene Erkrankungen