
Ist die Zweckmäßigkeit einer Therapie nicht erwiesen oder eine andere wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen und therapeutischen Nutzen verfügbar, kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Verordnung dieses Arzneimittels einschränken oder ausschließen.
Nutzenbewertung
Die Prüfung der Zweckmäßigkeit erfolgt durch den Vergleich mit bestehenden Behandlungsalternativen. Dabei sind Faktoren wir Mortalität, Morbidität, Lebensqualität oder Verringerung von Nebenwirkungen wesentliche Faktoren für die Nutzenbewertung.
Als Vorbereitung der Entscheidung kann der G-BA das Institut für Qualiät und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Nutzenbewertung beauftragen.
Verordnung bei Kindern zwischen 12 und 18 Jahren
Anlage III enthält außerdem Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.