BTM Bestandsdokumentation

Der Bestand an Betäubungsmitteln unterliegt bestimmten gesetzlichen Regelungen und bedarf einer gesetzlich festgelegten Dokumentation.

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Dokumentation des BtM-Bestandes

Der Bestand an Betäubungsmitteln unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben und muss lückenlos dokumentiert werden. 

  • Für die Dokumentation in Arztpraxen und Krankenhäusern können Betäubungsmittelkarteien oder -bücher verwendet werden. Diese sind u. a. erhältlich beim:
    Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 100534, 50445 Köln
  • Die Führung der Dokumentation kann durch befugtes Praxis- oder Stationspersonal erfolgen. Die rechtliche Verantwortung liegt beim Inhaber der BtM-Erlaubnis (z. B. dem Arzt oder der Klinikleitung).
  • Jeder Zugang und Abgang eines Betäubungsmittels muss fortlaufend und vollständig gemäß § 17 BtMG dokumentiert werden.
  • Amtliche Formblätter sind nicht vorgeschrieben – zulässig sind handschriftliche Aufzeichnungen, selbst konzipierte Formulare oder EDV-gestützte Systeme, sofern alle Pflichtangaben enthalten sind.
  • Eine regelmäßige Bestandsprüfung, typischerweise monatlich, wird von den Behörden empfohlen. Erfolgt die Dokumentation elektronisch, sollte ein Ausdruck zum Monatsende angefertigt und geprüft werden, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
  • Alle Aufzeichnungen (bzw. Ausdrucke bei elektronischer Führung) sind drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
  • Kontrollen können durch die zuständigen Landesbehörden (z. B. Bezirksregierungen, Gesundheitsämter) erfolgen. In besonderen Fällen kann auch das BfArM involviert sein.
Autor:
Stand:
31.07.2025
Quelle:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

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