
Dokumentation des BtM-Bestandes
Der Bestand an Betäubungsmitteln unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben und muss lückenlos dokumentiert werden.
- Für die Dokumentation in Arztpraxen und Krankenhäusern können Betäubungsmittelkarteien oder -bücher verwendet werden. Diese sind u. a. erhältlich beim:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 100534, 50445 Köln - Die Führung der Dokumentation kann durch befugtes Praxis- oder Stationspersonal erfolgen. Die rechtliche Verantwortung liegt beim Inhaber der BtM-Erlaubnis (z. B. dem Arzt oder der Klinikleitung).
- Jeder Zugang und Abgang eines Betäubungsmittels muss fortlaufend und vollständig gemäß § 17 BtMG dokumentiert werden.
- Amtliche Formblätter sind nicht vorgeschrieben – zulässig sind handschriftliche Aufzeichnungen, selbst konzipierte Formulare oder EDV-gestützte Systeme, sofern alle Pflichtangaben enthalten sind.
- Eine regelmäßige Bestandsprüfung, typischerweise monatlich, wird von den Behörden empfohlen. Erfolgt die Dokumentation elektronisch, sollte ein Ausdruck zum Monatsende angefertigt und geprüft werden, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
- Alle Aufzeichnungen (bzw. Ausdrucke bei elektronischer Führung) sind drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
- Kontrollen können durch die zuständigen Landesbehörden (z. B. Bezirksregierungen, Gesundheitsämter) erfolgen. In besonderen Fällen kann auch das BfArM involviert sein.