Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in § 2 Absatz 1 BtMVV aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarf, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Diamorphin darf bis zur Menge des durchschnittlichen Monatsbedarfs verschrieben werden. Die Begrenzung auf maximal zwei Wirkstoffe pro Rezept entfällt.
2. Ausstellungsdatum,
3. a.) Eindeutige Arzneimittelbezeichnung, b.) Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form, Hinweis: Die Angabe „1OP“ bzw. „N2“ hinter der Arzneimittelbezeichnung reicht nicht aus! c.) Angabe der Beladungsmenge, Hinweis: Auf die Angabe der Beladungsmenge kann verzichtet werden, wenn sie aus der eindeutigen Arzneimittelbezeichnung hervorgeht!
- Beispiel mit notwendiger Angabe der Beladungsmenge: Fentanyl Pflaster 50 Mikrogramm/h, 5 St., enthält 8,25 mg Fentanyl
- Beispiel mit eindeutiger Arzneimittelbezeichnung: Fentanyl–musterpharm 50 Mikrogramm/h Matrixpflaster, 5 St.
6. Name, Anschrift einschließlich Telefonnummer und Berufsbezeichnung des verschreibenden Arztes, eigenhändige ungekürzte Unterschrift des Arztes, im Vertretungsfall zusätzlich der Vermerk „i.V.“,
7. bei Rezepten für den Praxisbedarf entfallen die Punkte 1 und 4, es reicht der Vermerk „Praxisbedarf“ im Patientenfeld