Abrechnung von PoC-NAT-Tests

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die Details zur Abrechnung von PoC-NAT-Tests bekannt gegeben. Diese sollen die Teststrategie um eine schnelle und recht sichere Methode ergänzen.

Antigentest_Probenahme

Bei PoC-NAT-Tests handelt es sich um Verfahren, die ebenso wie PCR (Polymerase Chain Reaction)-Tests auf der Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT) basieren. Im Gegensatz zu PCR-Tests können PoC-NAT-Tests jedoch durch mobile Geräte patientennah und kurzfristig vor Ort (Point of Care, PoC) durchgeführt werden und bedürfen keines Labors zur Auswertung.

Sie eignen sich aufgrund der hohen Spezifität (wenig falsch-positive Ergebnisse) vor allem zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen. Eine Bestätigung des Ergebnisses durch einen PCR-Test ist bei positivem Testergebnis nicht nötig. Bei einem negativen Ergebnis wird zum Ausschluss eines bestehenden Infektionsverdachts ein anschließender PCR-Test empfohlen, da die Sensitivität (Anteil falsch negativer Ergebnisse) der PoC-NAT-Tests im Vergleich niedriger ist.

Voraussetzung für die Durchführung

Seit dem 11. Januar 2022 können neben Arztpraxen auch Apotheken PoC-NAT-Tests durchführen.

Dabei ist zu beachten, dass PoC-NAT-Tests nur eingesetzt werden dürfen, wenn ein Nukleinsäurenachweis nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zulässig ist. Sie dürfen demnach nicht für Bürgertests oder Personaltestungen, aber beispielsweise für den Bestätigungstest nach positivem Antigentest verwendet werden.

Qualität sicherstellen

Nach § 9 Medizinprodukte-Betreiberverordnung ist für die Durchführung der Tests ein Qualitätssicherungssystem erforderlich, das von den zuständigen Landesbehörden überwacht wird. Zudem muss die Untersuchung des Probenmaterials unmittelbar vor Ort erfolgen.

Abrechnung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gab kürzlich die Details zur Abrechnung der PoC-NAT-Tests bekannt. Generell berechtigt zur Abrechnung der Tests sind laut TestV Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) betriebene Testzentren, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie zuständige Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Erweiterte Registrierung nötig

Während Vertragsärzte die Tests mit der Quartalsabrechnung (Pseudoziffer 88317) abrechnen können, müssen alle anderen berechtigten Anbieter, die bislang keine Genehmigung zur Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen mittels Nukleinsäurenachweis (§ 9 TestV) haben, zunächst ihre Registrierung zur Abrechnung von Corona-Tests erweitern. Dazu wenden sie sich an die jeweilige KV in deren Bereich sie tätig sind. Die erste Abrechnung darf erst nach Bestätigung der Registrierung bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden.

Sammelbeleg pro Kalendermonat

Die Abrechnung erfolgt schließlich in Form einer monatlichen Sammelabrechnung über die KVen. Die KBV stellt im Rahmen des Dokuments über die Vorgaben zur Abrechnung von SARS-CoV-2-Testungen Anlagen zur Verfügung, nach denen abgerechnet werden kann. Die KVen können jedoch auch andere Formate festlegen.

Die Details zum Datenübertragungsweg sowie zur Identifikation des Leistungserbringers in den Abrechnungsunterlagen regeln die KVen selbst.

Dokumentation

Die abrechnungsbegründenden Dokumente sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufzubewahren. Nachweise über Meldungen positiver Testergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt sind bis zum 31. Dezember 2022 zu sichern.

Keine Kostendeckung mit Vergütung nach TestV

Die TestV sieht für die Durchführung der PoC-NAT-Tests bisher eine Vergütung von 30 Euro je Test vor. Bereits Ende Dezember hatte die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass dieses Honorar nicht einmal ausreiche, um die Materialkosten zu decken.

Recherchen der Vereinigung zufolge betrügen die Kosten für das Verbrauchsmaterial pro Test bereits etwa 35 Euro. Hinzu kämen Miete oder Kaufpreis für PCR-Testgeräte sowie Kosten für den administrativen und personellen Aufwand. Auch die KBV wies bereits darauf hin, dass die Kosten mit der Vergütung nach TestV nicht gedeckt würden. Medienberichten zufolge soll das Honorar im Februar auf 40 Euro je Test erhöht werden. 

Autor:
Stand:
07.02.2022
Quelle:
  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden

Anzeige

Orphan Disease Finder

Orphan Disease Finder

Hier können Sie seltene Erkrankungen nach Symptomen suchen:

 

Seltene Krankheiten von A-Z
Schwerpunkt Seltene Erkrankungen