Aufgrund des Infektionsgeschehens hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Geltungsdauer der Coronavirus-Testverordnung verlängert. Diese wäre andernfalls am 25. November dieses Jahres ausgelaufen. Zudem wurden mit der fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung Anpassungen in Bezug auf die Berechtigung für Bürgertests sowie die Testvergütung vorgenommen.
Anspruchsberechtigung für Bürgertests
Anspruchsberechtigt für kostenlose Bürgertests sind nun folgende Personengruppen, wenn sie keine Symptome aufweisen.
- Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in bestimmten Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Tageskliniken, Obdachlosenunterkünfte
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind (Menschen mit Behinderung und deren Betreuungspersonen)
- Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Isolation erforderlich ist („Freitesten“)
Damit zählen Kinder unter 5 Jahren, Personen mit einer medizinischen Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung oder mit einer Statusanzeige zu erhöhtem Risiko in der Corona-Warn-App, Studienteilnehmer zu COVID-19-Impfstoffen sowie Personen, die mit einer infizierten Person in einem Haushalt leben, nicht mehr zu den Anspruchsberechtigten. Auch die mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro verbundene Berechtigung für Veranstaltungsbesucher sowie Besucher von Personen mit erhöhtem Risiko entfällt.
Anspruch bis Ende Februar 2023
Der Anspruch auf die kostenlosen Bürgertests besteht bis einschließlich 28. Februar 2023.
Keine Testung symptomatischer Personen in Apotheken
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf der Verordnung auf den Beschluss des Deutschen Apothekerta es 2022 in München hingewiesen, dass in Apotheken auch Testungen symptomatischer Personen möglich sein sollten. Das BMG ging auf diese Forderung jedoch nicht ein.
Senkung der Vergütung
Zum 1. Dezember 2022 werden die Vergütung für die Durchführung der PoC-Antigentests sowie der Erstattungsbetrag für Sachkosten gesenkt. Grund ist laut BMG, dass sich der Beratungsbedarf für die Testungen verringert habe. Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf erklärt, dass sich der Beratungsinhalt nicht verändert habe, hingegen der Verwaltungsaufwand mit der Änderung der TestV im Juni 2022 gestiegen sei. Darauf ging das BMG jedoch nicht ein.
So erhalten die Leistungserbringer für die Sachkosten künftig satt 2,50 Euro noch 2 Euro. Für die Durchführung der PoC-Antigen-Tests werden statt 7 Euro noch 6 Euro vergütet, für die Durchführung von überwachten Tests zur Eigenanwendung statt 5 Euro noch 4 Euro.
Die Verwaltungskosten für die Abrechnung der Kassenärztlichen Vereinigungen reduzieren sich von 2% des Gesamtbetrages der Abrechnung auf 1,6%.
Neue Fristen für Abrechnung
Die Abrechnungen der Leistungen und Sachkosten mit der Vergütung, die bis zum 30. November gilt, sind bis zum 31. Januar 2023 durchzuführen. Durchgeführte Tests inklusive Sachkosten mit der Vergütung, die ab 1. Dezember 2022 gilt, können bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat des Anspruchs abgerechnet werden.
Die Geltungsdauer der Coronavirus-Testverordnung wird, laut BMG aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen, zudem bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Damit solle sichergestellt werden, dass jeder Leistungserbringer, der innerhalb der genannten Fristen abrechnet, für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhält.