Neue Testverordnung: Einschränkung der Bürgertests

Mit der neuen Coronavirus-Testverordnung wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten für Bürgertests eingeschränkt und eine Selbstbeteiligung von 3 Euro festgelegt. Zudem wurde die Vergütung für die Leistungserbringer gesenkt.

Antigentest_Probenahme

Die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist am 30. Juni 2022 in Kraft getreten. In der Begründung heißt es, eine anlasslose Testung asymptomatischer Personen in Form der Bürgertestungen verliere aufgrund der Grundimmunität in der Bevölkerung durch die Impfungen sowie dem milderen Verlauf der Omikron-Variante an Stellenwert. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach erklärte gegenüber dem ZDF-Morgenmagazin: „Ich hätte [die Bürgertests] gerne weiter komplett kostenlos angeboten, das konnten wir uns aber nicht mehr leisten.“ Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den bevorstehenden Herbst. Lauterbach gab an, die Ausgaben für die kostenlosen Tests lagen zuletzt bei etwa einer Milliarde Euro pro Monat. Nun habe man sich auf Personen beschränkt, die den Test benötigen.

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf Bürgertests haben nun die folgenden Personengruppen, solange sie keine Symptome aufweisen.

  1. Kinder unter 5 Jahren
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (z.B. 1. Trimenon der Schwangerschaft) nicht geimpft werden können oder in den vergangenen drei Monaten nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden konnten
  3. Personen, die an Studien zur Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe teilnehmen oder in den vergangenen drei Monaten teilgenommen haben
  4. Aufgrund einer Coronavirus-Infektion isolierte Personen zur Beendigung der Isolation
  5. Behandelte oder Bewohner von Kranken- und Pflegeeinrichtungen und deren Besucher (unabhängig davon besteht weiterhin der auf Testung im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts)
  6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen oder zu einer Person Kontakt haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken
  7. Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben
  8. Menschen mit Behinderung und deren Betreuungspersonen
  9. Pflegende Angehörige
  10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person im selben Haushalt leben

Länder können Kosten übernehmen

Für Personengruppen nach Punkt 6 und 7 fällt „aus Gründen der Solidarität mit der Solidargemeinschaft“ ein Eigenanteil von drei Euro an. Allerdings haben die Länder die Möglichkeit, die Kosten für die Testungen dieser Personen zu tragen. Für die anderen genannten Anspruchsberechtigten bleiben die Tests kostenlos.

Nachweis der Anspruchsberechtigung

Die Anspruchsberechtigung für Bürgertests muss bei den entsprechenden Leistungserbringern von den zu testenden Personen wie folgt nachgewiesen werden.

  • Amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität
  • Ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation der Impfung
  • Mutterpass zum Nachweis einer Schwangerschaft
  • Teilnahme-Nachweis der Impfwirksamkeitsstudie, ausgestellt durch die Verantwortlichen der Studien
  • Schriftliche Absonderungsordnung des Gesundheitsamtes oder positives, maximal 21 Tage zurück liegendes PCR-Testergebnis
  • Eintrittskarte oder sonstiger Nachweis über geplante Veranstaltung
  • Vorzeigen der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ in der Corona-Warn-App
  • Nachweis über das positive Testergebnis der infizierten Person sowie ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift

In Bezug auf Personen, die eine der genannten Einrichtungen nach §4 Abs. 1 Nummer 3 und 4 TestV oder Personen der Risikogruppen besuchen wollen, Menschen mit Behinderung und deren Betreuungspersonen sowie pflegende Angehörige, heißt es in der Begründung der neuen Verordnung nur, dass diese ihren Anspruch glaubhaft machen müssten.

Selbstauskunft bei Eigenbeteiligung

Personen, die eine Testung zu einem nach § 4a Abs. 1 Nummer 6 oder 7 erhalten, müssen eine Selbstauskunft darüber, dass die Testung zu einem der genannten Zwecke und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde, unterzeichnen.

Die Selbstauskünfte müssen von den Leistungserbringern zusätzlich zu den bereits bekannten Dokumenten und Nachweisen bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) müssen neue Vorgaben für die Abrechnung bis zum 15. Juli 2022 festlegen.

Geringeres Honorar für Leistungserbringer

Der öffentliche Gesundheitsdienst und dessen Testzentren dürfen seit dem 1. Juli keine neuen Leistungserbringer mehr beauftragen, da aufgrund des geringen Testumfangs kein weiterer Bedarf besteht. In der neuen Testverordnung wird außerdem die Vergütung der Leistungserbringer angepasst.

  • Vergütung für PCR-Tests: 32,39 Euro statt 43,56 Euro
  •  Sachkosten: 2,50 Euro statt 3,50 Euro
  • Vergütung für Antigen-Tests und Tests zur Eigenanwendung: 7,00 Euro statt 8,00 Euro

TestV gültig bis Ende November

Die Gültigkeit der Testverordnung wurde auf den 25. November 2022 verlängert. Grund für dieses Datum ist, dass die Ausnahmeregelungen laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis maximal ein Jahr nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert werden dürfen.

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