
Da Ende Mai verschiedene Corona-Sonderregelungen ausgelaufen wären, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Verlängerung der jeweiligen Gültigkeitsdauer bis zum 25. November 2022 beschlossen. Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen die Ausnahmeregelungen bis maximal zu diesem Zeitpunkt verlängert werden, ein Jahr nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Erleichterte Abgaberegelungen in Apotheken
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) ist seit April 2020 in Kraft. Sie ermöglicht Apotheken in Pandemiezeiten unter anderem mehr Flexibilität bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente, beispielsweise bei nicht vorrätigen oder lieferfähigen Rabattarzneimitteln. Eine Analyse des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts (DAPI) im Auftrag der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) zeigte erst kürzlich, dass dadurch keine zusätzlichen Kosten für das Gesundheitswesen entstanden sind und die Patientenversorgung verbessert werden konnte.
ABDA fordert Verstetigung der Regelungen
Auf der Grundlage dieser Daten fordert die Standesvertretung der Apotheker die Verstetigung der Sonderregelungen. „Diese Vorteile gehen verloren, wenn die Ausnahmeregelungen mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (…) auslaufen. Das darf nicht passieren.“, so ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening. Ob und welche Regelungen Ende des Jahres verstetigt werden, bleibt jedoch abzuwarten.
COVID-19-Präexpositionsprophylaxe für GKV-Versicherte
Ein neuer §1a der SARS-CoV-AMVV haben gesetzlich Krankenversicherte künftig einen Anspruch auf in der EU oder Deutschland zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern zur COVID-19-Prävention, die nicht zentral vom Bund im Sinne der Monoklonale-Antikörper-Verordnung beschafft wurden. Dies gilt allerdings nur für Personen, die aus medizinischen Gründen keinen oder keinen ausreichenden Immunschutz erzielen können oder bei denen eine Kontraindikation gegen die COVID-19-Impfungen sowie Risikofaktoren für einen schweren Verlauf bestehen.
Sondervergütung für zentral beschaffte antivirale Arzneimittel bis Ende September
Die Sondervergütung der Apotheken und Großhändler für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19 läuft nun zum 1. Oktober 2022 aus. Die Abrechnung soll bis spätestens 31. Oktober erfolgen. Die Apothekenrechenzentren sind verpflichtet, die jeweiligen Gesamtbeträge für August und September 2022 bis spätestens 14. November an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermitteln.
Außerdem ist §7 SARS-CoV-2-AMVV (Auskunftspflicht, Verkaufs- und Verpflichtungsverbot) am 31. Mai 2022 bereits außer Kraft getreten.
Coronavirus-Impfverordnung
Auch die Gültigkeit der Coronavirus-Impfverordnung wurde bis zum 25. November verlängert. Sie regelt unter anderem Details zur Abrechnung und Vergütung von COVID-19-Impfungen und der Einbindung in das Meldesystem. Neu hinzugekommen ist, dass auch niedergelassene Zahnärzte nun dazu berechtigt sind, die Impfungen durchzuführen. Zudem können neben Arztpraxen auch Impfzentren und mobile Impfteams Geflüchteten aus der Ukraine Schutzimpfungen anbieten.
KBV fordert Verlängerung bis Ende März 2023
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erklärte, dass sie die Verlängerung der Coronavirus-Impfverordnung begrüße, allerdings mit Blick auf den Herbst und Winter ein Geltungszeitraum bis mindestens 31. März 2023 angestrebt werden sollte. Dazu müssten die rechtlichen Vorgaben für die Coronavirus-Impfverordnung im SGB V angepasst werden. Ein Auslaufen der Verordnung macht die Überführung der COVID-19-Impfungen in die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses notwendig. Dies erfordert unter anderem neue Regelungen für Vergütung und Bestellprozess. Die KBV rät von einem Systemwechsel Ende November 2022 allerdings dringend ab, da gerade zu diesem Zeitpunkt in den vergangenen beiden Jahren die Infektionszahlen sprunghaft angestiegen sind.