
Im März war das Ende vieler Sonderregelungen, die im Zuge der Coronavirus-Pandemie in Kraft getreten waren, geplant. Aufgrund der derzeitigen Infektionslage hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jedoch einige Maßnahmen und Verordnungen verlängert, darunter auch die Coronavirus-Testverordnung (TestV).
TestV-Verlängerung bis 30. Juni
Die erweiterte Gültigkeitsdauer der TestV bis zum 30. Juni 2022 ist ein wesentlicher Teil der Änderungen. In einem Referentenentwurf war noch eine Zeitrahmen bis Ende Mai und eine mögliche Abrechnung der COVID-19-Leistungen bis Oktober 2022 vorgesehen.
Durch die Verlegung der Definition für Impf-, Genesenen- und Testnachweise in den neuen §22a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) enthalten die weiteren Änderungen der TestV zu einem großen Teil neue Verweise auf eben diesen Paragrafen.
Änderungen bei Abrechnung
Die Coronavirus-Testverordnung regelt insbesondere auch die Vergütung und Abrechnung der COVID-19-Zertifkate. Die Änderungen sehen neue Vorgaben für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) in Bezug auf die Transparenz bei der Abrechnungsprüfung vor.
Senkung der Verwaltungskosten
Für Leistungserbringer, die nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigungen sind, wie beispielsweise Apotheken, werden die Verwaltungskosten gesenkt. Bis zum 30. April behalten die KVen 3,5% und ab dem 1. Mai 2,5% des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten ein.
Mit den Änderungen der Testverordnung ist nun für weitere drei Monate eine Planungssicherheit der testenden Leistungserbringer gegeben.