E-Rezept: Welche Angaben dürfen Apotheken korrigieren?

Apotheken dürfen auch beim E-Rezept bestimmte Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen. Im Wesentlichen entsprechen diese den möglichen Änderungen auf einem Muster-16-Formular.

Rezeptkontrolle digital

Am 1. September starten die Apotheken bundesweit mit der Einführung des elektronischen Rezepts. Von den 18.000 Apotheken haben sich bisher über 55% als „E-Rezept-ready“ erklärt. In den Startregionen Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein sind es laut der Präsidentin der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), Gabriele Regina Overwiening, etwa drei Viertel. „Das Einlösen des E-Rezeptes in den Apotheken wird für die Patientinnen und Patienten also komfortabel sein – unabhängig davon, ob sie die E-Rezept-App der gematik auf ihrem Handy oder einen Papierausdruck mit dem E-Rezept-Token nutzen.“, so Overwiening weiter. Doch was, wenn die vorgelegte elektronische Verordnung einen Fehler enthält? In welchen Fällen können die Apotheken hier Korrekturen vornehmen und wann muss der Arzt ein neues Rezept ausstellen?

Mögliche Korrekturen und Ergänzungen

Grundsätzlich sind beim E-Rezept nahezu die gleichen Korrekturen und Ergänzungen möglich wie beim Muster-16-Formular. Durch verschiedene vorgefertige Schlüssel sollen dem pharmazeutischen Personal die Korrekturen bei der Erstellung des Abgabedatensatzes erleichtert werden. Formfehler, wie beispielsweise eine fehlende Telefonnummer, sind ein Verstoß gegen die technischen Anforderungen an den Datensatz und werden in der Regel vor Versand durch technische Prüfschritte korrigiert.

Korrekturschlüssel

Die folgenden zwölf Schlüssel können zur Korrektur bzw. Ergänzung elektronischer Verordnungen nach der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V verwendet werden.

  1. Abweichungen von der Verordnung bezüglich der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln
  2. Korrektur/Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen
  3. Korrektur/Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur
  4. Korrektur/Ergänzung der Dosierungsanweisung
  5. Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung
  6. Abweichung von der Verordnung bezüglich der Bezeichnung des Fertigarzneimittels
  7. Abweichung von der Verordnung bezüglich der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung
  8. Abweichung von der Verordnung bezüglich der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs
  9. Abweichung von der Verordnung bezüglich der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge
  10. Abweichung von der Verordnung bezüglich der abzugebenden Menge
  11. Abweichung von der Verordnung bezüglich der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu 7 Tage bei Entlassverordnungen
  12. Freitextliche Dokumentation der Änderungen, wenn keiner der anderen Schlüssel/Fälle vorliegt

Für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe wird die Institutionskarte (SMC-B) verwendet. Jede Rezeptänderung muss jedoch von einem Apotheker durch eine qualifizierte elektronische Signatur mit dem Heilberufsausweis (HBA) abgezeichnet werden. Bei Änderungen nach den Schlüsseln 2, 3, 4 und 12 ist eine zusätzliche Dokumentation im Feld „Dokumentation Rezeptänderung“ erforderlich.

Änderung des Zuzahlungsstatus

Der Zuzahlungsstatus ist Teil der Versichertenstammdaten, die bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden müssen. Eine Änderung der Zuzahlungspflicht kann jedoch auch in der Apotheke durchgeführt werden. Dazu muss bei den Zusatzattributen die Gruppe 15 ausgewählt werden. Eine solche Änderung gilt dabei nicht als Änderung des Rezeptes und muss daher nicht mit dem HBA abgezeichnet werden.

Vorsicht bei folgenden Verordnungen

Da derzeit weder durch den Fachdienst der gematik noch durch die Software der Praxisverwaltungssysteme sichergestellt wird, dass alle Verordnungen fehlerfrei sind, gibt die ABDA Empfehlungen für Apotheken, welche E-Rezepte nicht bedient werden sollten.

Das betrifft zum einen Verordnungen mit unterschiedlichem Ausstellungs- und Signaturdatum. Zum anderen sollten PZN-Verordnungen, bei denen die weiteren Angaben vom ABDATA-Artikelstamm abweichen, im Zweifel nicht bedient werden. Es sei nicht bekannt ob die Warenwirtschaftssysteme der Apotheken überhaupt die Angaben aus der elektronischen Verordnung oder nur die Informationen zur PZN aus dem Artikelstamm anzeigen würden.

Abweichungen der Arztsignaturen

Ein Sonderfall tritt auf, wenn der Name des ausstellenden Arztes von dem des signierenden Arztes abweicht. Künftig soll über den E-Rezept-Fachdienst sichergestellt werden, dass die verordnende und unterzeichnende Person gemäß den Anforderungen der Arzneimittelversorgungsverordnung (AMVV) übereinstimmen. Für die Übergangszeit haben sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband jedoch darauf geeinigt, dass Verordnungen mit geringfügigen Abweichungen zwischen den beiden Namen, wie beispielsweise in Bezug auf Sonderzeichen oder die Schreibweise, nicht retaxiert werden. Bei offensichtlichen Abweichungen muss jedoch ein neues E-Rezept angefordert werden.

Apotheken fühlen sich gut vorbereitet

Im Auftrag der ABDA hat das Meinungsforschungsinstitut MARPINION eine repräsentative Umfrage unter 500 Apothekenleiterinnen und -leitern durchgeführt. Diese ergab, dass sich etwa zwei Drittel „sehr gut“, „gut“ oder „eher gut“ auf den Start des E-Rezepts vorbereitet fühlen. Ein Drittel fühlt sich jedoch „sehr schlecht“, „schlecht“ oder „eher schlecht“ vorbereitet. Als größte Hindernisse bei der Einführung werden die Schulung des Personals (45,4%), die Umstellung der Abläufe in der Apotheke (44,0%), Probleme mit der technischen Ausstattung für die Telematik-Infrastruktur (35,0%), die Sorge vor Retaxationen (34,2%) und Defizite bei den gesetzgeberischen Vorgaben (32,4%) angesehen.

„Die Apothekerinnen und Apotheker bereiten sich seit Monaten intensiv und mit größtem Engagement auf das E-Rezept vor. Sie sehen darin die Chance, ihre Patientinnen und Patienten schneller, sicherer und komfortabler versorgen zu können. (…) Die technischen, personellen und organisatorischen Herausforderungen haben viele Apotheken aber auch an die Grenzen der Belastbarkeit gebracht. Deshalb kommt es nun darauf an, dass alle Beteiligten gemeinsam daran arbeiten, dass das E-Rezept verlässlich im Versorgungsalltag ankommt.“, so die ABDA-Präsidentin.

Autor:
Stand:
31.08.2022
Quelle:
  1. ABDA/DAV: E-Rezept: Fragen und Antworten für Apotheker:innen (Stand: 05.08.2022)
  2. ABDA: Pressemitteilung – E-Rezept: Mehr als 10.000 Apotheken sind startklar (24.08.2022)
  3. ABDA: Pressemitteilung – E-Rezept: Apotheken fühlen sich gut vorbereitet, zahlreiche Hindernisse galt es zu überwinden (29.08.2022)
  4. Gematik: FAQ – Apotheken (zuletzt aufgerufen am 30.08.2022)
  5. GKV: Technische Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V (Stand: 27.06.2022)

 

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