Quarantäne-Anordnung bei Affenpocken zulässig

Die Quarantäne-Anordnung für Affenpocken-Infizierte ist trotz der erheblichen Einschränkungen für Betroffene zulässig. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung – insbesondere von vulnerablen Gruppen – sei vordergründing, so das bayerische Verwaltungsgericht.

Gerichtsurteil

Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 (Az. M 26b S 22.3317) hat das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) München den Eilantrag eines an Affenpocken erkrankten Bürgers abgelehnt. Der Antragsteller sollte sich auf Anordnung des Gesundheitsamts in eine dreiwöchige Quarantäne begeben; die Wohnung durfte er für die Dauer der angeordneten „Absonderung“ nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gesundheitsamts verlassen. Die zuständige Kammer am VG München entschied die Absonderungsanordnung in einem bislang noch nicht rechtskräftigen Eilbeschluss jedoch für zulässig.

Affenpocken nicht nur auf Männer beschränkt

Der Antragsteller argumentierte, dass eine Infektion mit Affenpocken nur beim gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr unter Männern übertragen werden könne. Dies sah das Verwaltungsgericht anders. „Die Erkrankung ist weder auf Männer beschränkt noch setzt die Übertragung dieses Virus einen sexuellen Kontakt voraus“, erklären die Münchener Richter. So sei eine Infektion etwa auch durch den Kontakt mit kontaminierten Gegenständen möglich.

Quarantäne zum Schutz vulnerabler Gruppen

Obschon Affenpocken bei den gegenwärtig betroffenen Personen überwiegend mild verlaufen und das Robert Koch-Institut (RKI) eine Gefährdung der breiten Bevölkerung in Deutschland als gering einschätzt, gibt es Menschen, die eines besonderen Schutzes bedürfen, befanden die Richter. So haben insbesondere Neugeborene, Kinder, Schwangere, ältere Personen und Menschen mit Immunschwächen ein erhöhtes Risiko, schwer an Affenpocken zu erkranken. Daher ist eine weitere Verbreitung der Affenpocken so gut wie möglich zu verhindern.

Auch wenn die häusliche Quarantäne für die Betroffenen eine starke Belastung darstellen kann, überwiege der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Ebenso halten die Richter die Dauer der angeordneten Absonderung von 21 Tagen (gerechnet ab Auftreten der ersten Symptome) für voraussichtlich rechtmäßig. In allen Punkten folgt die zuständige Kammer der Einschätzung der RKI-Experten.

Autor:
Stand:
19.07.2022
Quelle:

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Pressemitteilung: Eilantrag gegen Absonderungsanordnung wegen Affenpocken abgelehnt; 07. Juli 2022.

  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden

Anzeige

Orphan Disease Finder

Orphan Disease Finder

Hier können Sie seltene Erkrankungen nach Symptomen suchen:

 

Seltene Krankheiten von A-Z
Schwerpunkt Seltene Erkrankungen