Kontingentierung versorgungsrelevanter Arzneimittel

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat Hersteller und Großhändler angeordnet, Arzneimittel ab sofort nur noch kontingentiert auszuliefern. Es soll so einer übermäßigen Bevorratung entgegengewirkt werden und eine bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung sichergestellt werden.

Arzneimittelkontigentierung

Hintergrund

Die Corona-Krise führt nicht nur in Supermärkten zu Hamsterkäufen. Das BfArM informiert, dass aktuell eine übermäßige Bevorratung mit Arzneimitteln stattfindet und dies in direkter Folge zu einer Ungleichverteilung führt. Dem möchte das Institut nun entgegenwirken und fordert pharmazeutische Unternehmer und den Pharmazeutischen Großhandel auf, Arzneimittel nicht über den normalen Bedarf hinaus zu beliefern, um für den Zeitraum der SARS-CoV-2-Pandemie eine bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung sicherzustellen.

BfArM Anordnung

Die Maßnahmen gelten für den Zeitraum der Corona-Pandemie. Die Belieferung hat in dieser Zeit in folgendem Umfang zu erfolgen:

Öffentliche Apotheken:

  • Durch den pharmazeutischen Großhändler (pharmazeutischen Großhandel bzw. pharmazeutischer Unternehmer) ist die ordnungsgemäße Versorgung der Apotheken in Deutschland zur gesetzlichen Mindestbevorratung von einer Woche (§ 15 Abs. 1 ApBetrO) sicherzustellen.
  • Die Belieferung mit Arzneimitteln soll auf der Basis der Abgabemengen des Vorjahres erfolgen.
  • In begründeten Fällen kann der pharmazeutische Großhändler auch von den Abgabemengen des Vorjahres abweichen, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestbevorratung der Apotheke gemäß § 15 Abs. 1 ApBetrO erfolgt und nicht der Überbevorratung dient.

Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken:

  • Bei Arzneimitteln, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angewendet werden, soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von acht Wochen nicht überschreiten.
  • Für alle anderen Arzneimittel soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von vier Wochen nicht überschreiten.

Pharmazeutischer Großhandel:

  • Von den pharmazeutischen Unternehmen ist die ordnungsgemäße Versorgung des pharmazeutischen Großhandels zur gesetzlichen Mindestbevorratung von zwei Wochen gemäß §52b Abs. 2 AMG sicherzustellen.
  • Die Belieferung des pharmazeutischen Großhandels mit Arzneimitteln soll auf der Basis der Liefermengen des Vorjahres erfolgen.
  • In begründeten Fällen kann die Belieferung des pharmazeutischen Großhandels auch von den Abgabemengen des Vorjahres abweichen, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestbevorratung des pharmazeutischen Großhandels gemäß §52b Abs. 2 AMG erfolgt und nicht der Überbevorratung dient.

Das BfArM erklärt, dass diese Anordnung zum einen die aktuell stark erhöhte Nachfrage und zum anderen die Notwendigkeit der prioritären Versorgung von Krankenhäusern und krankenhausversorgenden Apotheken mit Arzneimitteln in dem erforderlichen Umfang berücksichtige. Abweichungen können von den zuständigen Bundesoberbehörden bekannt gegeben werden.

Das BfArM behält sich zudem vor, zusätzlich auch noch spezifische Regelungen zu treffen, wenn dieses für die bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung in Deutschland erforderlich ist.

Quelle:
  1. BfArM, Presse: Coronavirus SARS-CoV-2
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