
Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 werden in Deutschland verstärkt Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion nachgefragt. Dadurch sind diese in den Apotheken und Drogeriemärkten zur Zeit praktisch nicht mehr erhältlich. Aus diesem Grunde gibt die Bundesstelle für Chemikalien als zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bekannt. Dadurch düfen Apotheken nun Händedesinfektionen herstellen, bisher war ihnen das ohne vorhandene Zulassung untersagt. Wir berichteten dazu.
Die Allgemeinverfügung gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen der folgenden, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Formulierung eines Mittels zur hygienischen Händedesinfektion:
- 2-Propanol 99,8 % (v/v) 75,15 ml
- Wasserstoffperoxid 3 % (v/v) 4,17 ml
- Glycerol 98 % (v/v) 1,45ml
- Gereinigtes Wasser ad 100,0 0ml
sowie für
- 2-Propanol-Wasser-Gemisch 70 % (v/v)
durch Apotheken und die pharmazeutische Industrie in Deutschland zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit. Die Allgemeinverfügung tritt zum 31.08.2020 außer Kraft.