MRSA-Träger ambulant sanieren

Vorausgegangen war ein Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Der G-BA sollte prüfen, ob und für welche Mittel für die ambulante MRSA-Sanierungsbehandlung eine Verordnungsfähigkeit zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sinnvoll und notwendig ist. Da eine MRSA-Besiedelung allein noch keine Erkrankung im Sinne des Sozialgesetzbuches, fünftes Buch (SGB V) darstellt, musste zunächst abgegrenzt werden, unter welchen Umständen eine Kostenübernahme der zur Sanierung notwendigen Arzneimittel und Medizinprodukte durch die GKV leistungsrechtlich begründet ist.

MRSA-Träger ambulant sanieren

Vorausgegangen war ein Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Der G-BA sollte prüfen, ob und für welche Mittel für die ambulante MRSA-Sanierungsbehandlung eine Verordnungsfähigkeit zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sinnvoll und notwendig ist. Da eine MRSA-Besiedelung allein noch keine Erkrankung im Sinne des Sozialgesetzbuches, fünftes Buch (SGB V) darstellt, musste zunächst abgegrenzt werden, unter welchen Umständen eine Kostenübernahme der zur Sanierung notwendigen Arzneimittel und Medizinprodukte durch die GKV leistungsrechtlich begründet ist.

Wann sind die Mittel verordnungsfähig?

Die in aller Regel nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder Medizinprodukte, die bei der MRSA-Sanierung eingesetzt werden, sind grundsätzlich nicht zulasten der GKV verordnungsfähig. Nur wenn sie als Standard zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gelten, kann der G-BA auf Antrag der Hersteller entsprechende Produkte in die Übersichten der ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungsfähigen Arzneimittel oder Medizinprodukte aufnehmen.

Mit den nun festgelegten Fallkonstellationen definierte der G-BA Behandlungssituationen, die einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne der gesetzlichen Regelung gleichzustellen sind. Unter Berücksichtigung der mit diesem Beschluss getroffenen Feststellung soll über die Umsetzungsmöglichkeiten und ggf. weitere Fallkonstellationen sowie notwendige Änderungen der jeweiligen Richtlinien (z. B. Listung geeigneter OTC-Arzneimittel und/oder Medizinprodukte in den entsprechenden Anlagen zur Arzneimittel-Richtlinie des G-BA, Aufnahme verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Leistungsverzeichnis zur Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) beraten werden.

Autor:
Stand:
05.02.2013
Quelle:

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

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