
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bereits am 15. April 2021 einen Beschluss zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie verfasst. Dieser wurde am 3. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.
Rezeptgültigkeit 28 Tage
Statt wie zuvor einen Monat, beträgt die Gültigkeit der kassenärztlichen Arzneimittelrezepte einheitlich zu Hilfsmitteln künftig 28 Tage. Damit entspricht der G-BA laut eigener Aussage dem vielfachen Wunsch nach einer Vereinheitlichung der bestehenden unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Belieferungszeiträume. Die Belieferungsfrist endet dabei auch dann, wenn der letzte Gültigkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Kürzere Belieferungsfristen, wie die von Entlass-, Betäubungsmittel-, T- und Retinoid-Rezepten bleiben von der neuen Regelung unberührt.
Wiederholungsrezept: Einlösefrist angeben
Ärzte können nach §4 Abs. 3 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) für Patienten, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, Verordnungen ausstellen, die nach der Erstabgabe bis zu dreimal einlösbar sind. Diese Wiederholungsrezepte dürfen laut der neuen Arzneimittelrichtlinie bis zu 365 Tage nach Ausstellungsdatum beliefert werden. Neben der Kennzeichnung als Wiederholungsrezept soll auch der Beginn der Einlösefrist angegeben werden.