In einem Beschluss zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) sieht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Anpassung der Belieferungsfrist von Arzneimittelrezepten vor. Statt wie zuvor einen Monat, soll die Gültigkeit der Kassenrezepte analog zu Hilfsmitteln künftig 28 Tage betragen. Damit entspricht der G-BA laut eigener Aussage dem vielfachen Wunsch nach einer Vereinheitlichung der bestehenden unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Belieferungszeiträume.
Gültigkeit unabhängig von Wochenende und Feiertagen
Weiterhin soll in der Arzneimittel-Richtlinie folgender Satz ergänzt werden: „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“ Damit soll die Berechnung der Belieferungsfristen vereinheitlicht werden, da es zuvor beispielsweise durch bundesweit uneinheitliche Feiertage zu Unklarheiten kam.
Kürzere Belieferungsfristen bleiben unberührt
Laut dem Beschluss bleiben Rezepte mit kürzerer Gültigkeit von der neuen Regelung unberührt. Dazu zählen
- Betäubungsmittel-Rezepte mit einer Gültigkeit von 7 Tagen nach Ausstellungsdatum
- T-Rezepte (Verschreibung von Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid) mit einer Gültigkeit von 6 Tagen nach Ausstellungsdatum
- Retinoid-Rezepte (Acitretin, Alitretinoin, Isotretinoin) für Frauen im gebärfähigen Alter mit einer Gültigkeit von 6 Tagen nach Ausstellungsdatum
- Entlassmanagement-Rezepte mit einer Gültigkeit von 3 Werktagen (im Rahmen der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie aktuell 6 Werktage) inklusive Ausstellungsdatum
Wiederholungsrezepte 365 Tage gültig
Ärzte können für Patienten, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, Verordnungen ausstellen, die nach der Erstabgabe bis zu dreimal einlösbar sind. Diese Wiederholungsrezepte dürfen bis zu 365 Tage nach Ausstellungsdatum beliefert werden.
Beschluss noch nicht in Kraft
Der Beschluss des G-BA zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie ist noch nicht in Kraft getreten. Er gilt nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.