
Die mittlerweile vierte Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) soll dem Ziel dienen, die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften für die medizinische Behandlung mit Betäubungsmitteln an den aktuellen Erkenntnisstand aus Wissenschaft und Praxis anzupassen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte bereits vor einigen Wochen einen Referentenentwurf für die nun beschlossene Änderung der BtMVV vorgelegt.
Verbesserte Versorgung Opioid-abhängiger Patienten
In der neuen Änderungsverordnung werden auch die Erfahrungen einbezogen, die während der Corona-Pandemie bei der Versorgung suchtkranker Menschen gemacht wurden. In der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) wurden Ausnahmeregelungen für die Substitutionstherapie Opioid-Abhängiger festgelegt, die die Take-Home-Verschreibungen von Substitutionsmitteln betrafen. Die Regelung, die eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu sieben Tage vorsieht, soll nun dauerhaft gelten.
Weitere Neuerungen sollen dazu beitragen, den Zugang Opioid-abhängiger Personen zur Versorgung mit Substitutionstherapien zu erleichtern. Dazu gehören die Möglichkeit der telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung und die Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Gebrauch durch einen erweiterten Personenkreis.
Der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Burkhard Blienert, kommentierte den Beschluss: „„Die Folgen der corona-bedingten Kontaktbeschränkungen waren auch für suchtkranke Menschen, die auf eine regelmäßige ärztliche Behandlung mit Substituten und Therapien angewiesen waren, belastend. Durch die SARS-CoV-2-AMVV konnte vorübergehend mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen für Ärztinnen und Ärzte sowie für opioidabhängige Patientinnen und Patienten in der Substitutionsbehandlung geschaffen werden.“ Es sei erfreulich, dass diese guten Erfahrungen nun dauerhaft umgesetzt werden könnten und dadurch eine moderne, flexiblere und patientenorientiertere Substitutionstherapie geschaffen werde.
Regelung zu Höchstverschreibungsmengen entfällt
Eine weitere Neuerung betrifft die Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel nach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes. Sie sollen in der neuen Verordnung nicht mehr enthalten sein. Begründet wird dies damit, dass die bisherigen Vorgaben nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Erfordernissen der ärztlichen Praxis entsprächen. Die Regelungen seien mit den auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Betäubungsmitteldarreichungsformen nicht mehr kompatibel und sollen daher entfallen.
Die Verordnung, für die noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist, soll am 8. April 2023 in Kraft treten