Aktualisierung der Coronavirus-Impfverordnung

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat als Folge der Bund-Länder-Konferenz vom 3. März 2021 die Coronavirus-Impfverordnung aktualisiert. Darin wird nun zum einen die Einbindung der Arztpraxen in die Impfkampagne geregelt, zum anderen die Priorisierung bei der Impfreihenfolge angepasst.

Corona Verordnungen und Gesetze

Das Bundesgesundheitsministerium hat aufgrund aktualisierter Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sowie gesammelten Erfahrungen mit den Corona-Schutzimpfungen die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)“ aktualisiert. Die Verordnung tritt rückwirkend zum 08. März 2021 in Kraft.

Wesentliche Änderungen

Die wesentlichen Änderungen in der neuen Coronavirus-Impfverordnung bestehen aus dem Wegfall der Altersbeschränkung des AstraZeneca-Impfstoffs, der Einbindung der Arztpraxen und Betriebsärzte in die Impfkampagne sowie Änderungen in der Priorisierung bei der Impfreihenfolge.

AstraZeneca-Impfstoff für alle Altersgruppen und Ausdehnung der Wartezeit

Die STIKO teilte Anfang März mit, dass sie auf Basis neuer Studiendaten die Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff AZD1222 künftig für alle Altersgruppen empfiehlt. Dieser Empfehlung folgt die neue CoronaImpfV durch Streichung des Absatzes, der die Anwendung auf bestimmte Altersgruppen beschränkt hatte.

Die Verordnung sieht zudem vor, den Abstand zwischen Erst- und Folgeimpfung so weit wie möglich auszudehnen. Dieses Vorgehen wurde bereits im Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021 angekündigt, mit dem Ziel möglichst vielen Menschen ein Impfangebot machen zu können.

Einbindung der Arztpraxen und Betriebsärzte in die Impfkampagne

Eine weitere wesentliche Änderung der Coronavirus-Impfverordnung besteht in der Einbindung der Arztpraxen und Betriebsärzte in die Impfkampagne. Diese können, sobald die Beauftragung in Form der Zuverfügungstellung der Impfstoffe erfolgt ist, an der flächendeckenden Verimpfung teilnehmen. Die Organisation und Koordination zwischen den Impfzentren, mobilen Impfteams und Arztpraxen obliegt den Ländern. Die Abrechnung der Impfungen in Arztpraxen soll über die Kassenärztlichen Vereinigungen laufen und die Vergütung aus Bundesmitteln refinanziert werden. Letzteres regelt der neue § 12 der CoronaImpfV. Nachdem in der Bund-Länder-Konferenz noch von einem Beginn Ende März/Anfang April die Rede war, einigte sich die Gesundheitsministerkonferenz am 10. März auf Kalenderwoche 16 (ab 19. April) als spätesten Starttermin.

Änderungen bei der Priorisierung

Die Änderungen der Priorisierung betreffen vor allem die zweite Gruppe (Schutzimpfung mit hoher Priorität). Es wurden beispielsweise Personen, die im Rahmen der Ausübung eines Heilberufs mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko tätig sind, zu dieser hinzugefügt. Weiterhin können nun Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen, priorisiert geimpft werden. Dazu zählen solche, die Antigen-Schnelltests durchführen, wie beispielsweise testendes Personal in Apotheken. Apothekenpersonal, das nicht testet, zählt weiterhin zur dritten Priorisierungsgruppe. Außerdem wurden Beschäftigte in Auslandsvertretungen oder von politischen Stiftungen, die an Orten tätig sind, an denen die gesundheitliche Versorgung unzureichend ist, zur zweiten Gruppe hinzugefügt. Zudem wurden kleinere Änderungen bei den Regelungen zu Vorerkrankungen vorgenommen. Beispielsweise erfolgt die Aufteilung der Diabetiker nun nicht mehr nach dem HbA1c-Wert, sondern nach vorhandenen und nicht vorhandenen Komplikationen. Neu in der dritten Prioritätsgruppe (Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität) sind unter anderem Wahlhelfer.

Darüber hinaus wurde die Verordnung dahingehend geändert, dass nun in bestimmten Fällen Abweichungen von der Prioritätsreihenfolge möglich werden. In Hochinzidenzgebieten wie beispielsweise angrenzenden Grenzregionen kann danach eine vorranginge Impfung Anspruchsberechtigter möglich werden.

Die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen können anhand der Patientendaten Personen ermitteln, die wegen einer Erkrankung einen Anspruch auf priorisierte Impfung haben und diese darüber schriftlich informieren. Die Länder können diese schriftliche Information als Berechtigungsnachweis anerkennen. Dazu soll ein entsprechender Diagnoseschlüssel entwickelt werden.

Aktualisierte Priorisierung

Nachfolgend finden Sie die aktuelle Impfreihenfolge (Stand 11.03.2021), die die neue Verordnung vorsieht. Die Änderungen im Vergleich zur vorherigen Verordnung sind fettgedruckt.

Schutzimpfungen mit höchster Priorität

  • Über 80-Jährige
  • Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen sowie in ambulant betreuten Wohngruppen für ältere oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind
  • Personen, die regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen oder Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie in Bereichen aerosolgenerierenden Tätigkeiten
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Personen mit einem sehr hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf infolge einer Coronavirus-Infektion behandeln, betreuen oder pflegen, insbesondere in der Onkologie, Transplantationsmedizin oder bei Behandlung schwer immunsupprimierter Patienten

Schutzimpfungen mit hoher Priorität

  • Über 70-Jährige
  • Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung, nach Organtransplantation, mit einer behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung
  • Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen
  • Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen
  • Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, Personen mit chronischer Nierenerkrankung
  • Personen mit Adipositas (Body-Mass-Index über 40)
  • Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person sowie von Schwangeren
  • Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen oder im Rahmen ambulanter Dienste zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind
  • Beschäftigte medizinischer Einrichtungen oder Heilberufler mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen
  • Polizei- und Einsatzkräfte, die im Dienst, wie etwa bei Demonstrationen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
  • Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
  • Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
  • Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind
  • Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind
  • Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind
  • Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind

Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität

  • Über 60-Jährige
  • Personen mit behandlungsfreien, in Remission befindlichen Krebserkrankungen
  • Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen
  • Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie
  • Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chronischen neurologischen Erkrankung
  • Personen mit Asthma bronchiale, chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Adipositas (Body-Mass-Index über 30)
  • Personen mit Diabetes mellitus ohne Komplikationen
  • Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person
  • Mitglieder von Verfassungsorganen, Personen mit besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege
  • Personen relevanter Position im Ausland bei den deutschen Auslandsvertretungen, deutschen politischen Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen
  • Wahlhelfer
  • Beschäftigte in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, das keine Patientinnen oder Patienten betreut
  • Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind
  • Beschäftigte in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind
  • Sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht
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