Am Freitag, den 10. Dezember 2021 haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 zugestimmt. Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger trat das Gesetz am 11. Dezember in Kraft. Damit sind nun Apotheken, Zahn- und Tierärzte zur Impfung gegen das Coronavirus berechtigt. Außerdem wird die Impfpflicht für Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen eingeführt.
Impfungen in Apotheken
Apotheker können nun nach dem neuen §20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) ärztlicher Schulung Impfungen gegen das Coronavirus bei Erwachsenen und Kindern ab 12 Jahren durchführen. Bereits absolvierter Schulungen zur Grippeschutzimpfung berechtigen zu COVID-19-Impfungen von Personen ab 18 Jahren. Für das Impfen Minderjähriger ist eine Ergänzungsschulung notwendig.
Zusammenarbeit mit BÄK
Auf die Änderungen, die die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf gefordert hatte, wurde nicht eingegangen. Das Mustercurriculum zu den Impfungen soll die Bundesapothekerkammer (BAK) also weiterhin gemeinsam mit der Bundesärztekammer (BÄK) erarbeiten, obwohl die ABDA die Zusammenarbeit mit der BÄK für nicht nötig erachtete. Zudem dürfen die Schulungen nur durch Ärzte, nicht aber von Rettungssanitätern durchgeführt werden.
Externe Räumlichkeiten nur über Einbindung in Impfzentren
Auch in Bezug auf die Räumlichkeiten wird es keine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Einheit der Betriebsräume nach §4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geben. Dadurch können Apotheker, außer durch die Einbindung in andere Strukturen wie Impfzentren, keine Räumlichkeiten außerhalb Betriebsräume für die Impfungen nutzen.
Unfallversicherung bei Tätigkeit in Impfzentren
Neu eingeführt wurde eine Änderung des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII). In §128 g SGB VII ist nun geregelt, dass neben Ärzten auch Apotheker, Zahn- und Tierärzte, die in Impfzentren und mobilen Impfteams tätig sind, über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind.
Impfpflicht in Gesundheitseinrichtungen
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 wird außerdem der neue §20a IfSG eingeführt, der eine einrichtungsbezogene Impfpflicht ermöglicht. Betroffen ist Personal in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten, Alten- und Pflegeheimen. Entsprechende Nachweise für eine vollständige Immunisierung, Genesung oder Kontraindikation für eine Impfung sind bis zum 15. März 2022 zu erbringen. Für Apothekenpersonal gelten diese Regelungen nicht.
Zwei Tests pro Woche für Geimpfte & Genesene
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Testkonzept zu erstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte die kurzfristige und aufwendige Einführung dieser Testpflicht kritisiert, da für das gesamte Personal täglich negative Testnahweise vorgesehen waren. Für geimpftes und genesenes Personal sind nun künftig zwei Antigentests pro Woche ausreichend. Dabei sind auch Selbsttests als Nachweis möglich. Ungeimpftes Personal muss weiterhin täglich einen Nachweis über ein negatives und überwachtes Testergebnis vorlegen.
Mehr Handlungsspielraum bei Corona-Maßnahmen für Länder
Das Gesetz räumt zudem den Ländern wieder mehr Handlungsspielraum bei der Anwendung von Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus ein. Mit dem Ende der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, waren gewissen Beschränkungen wie Ausgangssperren oder die Schließung von Freizeit- oder Kultureinrichtungen durch die Länder nicht mehr möglich. Solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 in einem Bundesland besteht, können die Schutzmaßnahmen wieder angewendet werden.
Impfungen in Apotheken im 1. Quartal 2022
Wann die Apotheken genau mit den Impfungen beginnen können, ist bisher unklar. Die ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening geht davon aus, dass Impfungen in Apotheken früh im ersten Quartal 2022 starten könnten. Der Start ist unter anderem davon abhängig, ob die BAK und BÄK bis zur geltenden Frist des 31. Dezembers 2021 das Mustercurriculum für die Schulungen fertig stellen können. Weitere Details, die bis dahin zu klären sind, betreffen unter anderem die Vergütung der neuen Impfberechtigten und die Einbindung in das Meldesystem, die in der Coronavirus-Impfverordnung geregelt werden sollen.
Befristung bis 2023
Die beiden neuen Paragrafen des IfSG §20a und §20b sollen zum 1. Januar 2023 wieder außer Kraft treten. Es ist außerdem eine Evaluation ihrer Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit vorgesehen.