Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 sind seit dem 10. Dezember auch Apotheken, Zahn- und Tierärzte zu Impfungen gegen das Coronavirus berechtigt. Voraussetzung hierfür ist das Absolvieren einer Schulung, die die Bundesapothekerkammer (BAK) nach §20b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gemeinsam mit der Bundesärtzekammer (BÄK) entwickeln sollte. Die BAK gab nun bekannt, dass das Curriculum fertiggestellt ist und die Apotheken mit den Fortbildungen beginnen können.
Impfungen bei Personen ab 12 Jahren
Die ärztliche Schulung berechtigen Apotheker zu Impfungen gegen das Coronavirus bei Erwachsenen und Kindern ab 12 Jahren. Bereits absolvierte Schulungen zur Grippeschutzimpfung berechtigen automatisch auch zu COVID-19-Impfungen von Personen ab 18 Jahren. Für das Impfen Minderjähriger ist jedoch eine Ergänzungsschulung notwendig.
Umfang des Schulungsprogramms
Das Schulungsprogramm umfasst zwölf Fortbildungsstunden zu jeweils 45 Minuten. Dazu zählt ein theoretischer Teil mit sechs Stunden, der in zwei Module à zwei Stunden sowie zwei Einheiten im Selbststudium aufgeteilt ist. Hinzu kommt ein ebenfalls ärztlich geleiteter praktischer Teil, der vier Stunden umfasst.
Qualifikation zum Ersthelfer
Auch im Falle von Impfreaktionen müssen Apotheker Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, um adäquat reagieren zu können. Hierzu ist die Qualifikation zum Ersthelfer erforderlich. Liegt diese nicht vor, müssen Apotheker, die gegen COVID-19 impfen wollen, eine zusätzliche zweistündige Fortbildungseinheit absolvieren.
Schulungen starten zeitnah
„Die theoretischen und praktischen Teile der Schulungen können schon in den nächsten Tagen starten.“, so Thomas Benkert, Präsident der Bundesapothekerkammer. Die Apothekerkammern der Länder arbeiteten bereits daran, schnell viele Berufsangehörige zu schulen. Mit den ersten Corona-Impfungen in Apotheken rechnet Benkert im Februar.
Einige Details noch offen
„Die Schulung der Apothekerinnen und Apotheker ist die wichtigste Voraussetzung für die Impfungen in Apotheken.“, erklärt der BAK-Präsident. Offen sind jedoch noch einige Punkte im Hinblick auf das Meldeverfahren für die Impfungen an das Robert-Koch-Institut (RKI) sowie den Impfstoffbezug und die Vergütung.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat hierzu bereits Ende Dezember 2021 einen Referentenentwurf für entsprechende Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt. Nach Ansicht der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) besteht hier allerding noch Nachbesserungsbedarf, wie die Apotheken-Standesvertretung in einer Stellungnahme mitteilte.