
Am 10. Dezember 2021 trat das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 in Kraft, das Apotheken, Zahn- und Tierärzte zu Impfungen gegen das Coronavirus berechtigt. Während der neue §20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) zwar die Berechtigung regelt, fehlen bislang Anpassungen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sowie der Testverordnung, die Details zur Vergütung und Einbindung in das Meldesystem festlegen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nun einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt, zu dem die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) Stellung bezogen hat.
Selbstauskunft über Impfberechtigung
Die Berechtigung zur Durchführung der COVID-19-Impfungen soll der Apotheke laut §3 Absatz 4a CoronaImpfV anhand einer Selbstauskunft des Betriebserlaubnisinhabers von der Apothekerkammer bestätigt werden. Diese umfasst das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten, das Innehaben einer Berufshaftpflichtversicherung und das Vorhandensein von mindestens zwei Personen, die berufsrechtlich zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus berechtigt sind. Die Bescheinigung der Kammer ist wiederum Voraussetzung für die erstmalige Bestellung von Impfstoffen für die Apotheke.
Die ABDA weist in ihrer Stellungnahme daraufhin, dass eine weitergehende Prüfung des Anspruchs durch die Apothekerkammern nicht möglich sei und bittet daher um eine klarere Formulierung der Verordnung an dieser Stelle.
Versicherungsschutz
Im Rahmen der Selbstauskunft ist eine Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen. Die ABDA regt hier eine Formulierungsänderung an, da Betriebserlaubnisinhaber in vielen Fällen über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.
Externe Räumlichkeiten
Die Durchführung der COVID-19-Impfungen durch Apotheken muss in geeigneten Räumlichkeiten mit der erforderlichen Ausstattung erfolgen. Alternativ ist die Einbindung ein andere Strukturen, wie mobile Impfzentren möglich. Die ABDA hatte angeregt durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention auch eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Betriebsräume nach §4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu ermöglichen. Diesem Wunsch ging der Gesetzgeber nicht nach.
Gültigkeit der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verlängern
Die Nutzung externer Räumlichkeiten kann somit nur im Rahmen einer Ausnahmeregelung des §2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung durch die zuständigen Behörden genehmigt werden. Diese tritt allerdings am 1. März 2022, spätestens jedoch ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 24. November 2022, außer Kraft. Da sich dieser Zeitraum mit der Gültigkeit des §20b IfSG bis zum 1. Januar 2023 nicht deckt, weist die ABDA auf die Notwendigkeit einer geeigneten Regelung hin, um die Leistungserbringung möglichst lange zu gewährleisten.
Abstimmung der Gültigkeitsdauer
Auch die Gültigkeitsdauer der Coronavirus-Impfverordnung überschneidet sich nicht vollständig mit den Änderungen des IfSG. Nach §17 CoronaImpfV tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft. Hinzu kommt, dass die Abrechnung der Leistungen monatlich erfolgt, sodass eine Frist zur Abrechnung nach Außerkrafttreten der Verordnung notwendig ist.
Impfsurveillance
Für die Anbindung an das Meldesystem im Rahmen der Impfsurveillance sollen Apotheken nach dem neuen §4 Abs. 4a CoronaImpfV das Verbändeportal des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) nutzen. Es ist vorgesehen, dass dieser die Daten anschließend an das Robert-Koch-Institut (RKI) weiterleitet. Die ABDA weist darauf hin, dass der DAV in diesem Zusammenhang explizit in der Verordnung adressiert werden müsse. Zudem sei es nötig, dem DAV zu gestatten, bei der Datenübertragung Dritte zu beauftragen.
Vergütung
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Apotheken für die Bereitstellung des Impfstoffs die gleiche Vergütung von netto 7,58 Euro pro Vial erhalten, wie bei der Abgabe der Vakzinen an Arztpraxen. Da Apotheken im Gegensatz zu Arztpraxen keine Möglichkeit haben, Verbrauchsmaterialien wie medizinische Einweghandschuhe, Tupfer, Desinfektionsmittel und Pflaster als Praxisbedarf zu beziehen, fällt die tatsächliche Honorierung niedriger aus. Die ABDA fordert daher eine Vergütung von 8,58 Euro je Durchstechflasche.
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Die ABDA geht davon aus, dass für die Vergütung der COVID-19-Impfungen in Apotheken ebenso wie für Grippeschutzimpfungen eine Befreiung von der Umsatzsteuer (§4 Nr. 14a UstG) besteht. Zur Vermeidung unnötiger Rechtsunsicherheiten regt die ABDA eine Klarstellung dieser Auffassung durch das Bundesministerium der Finanzen an.
Ausstellung von Impfzertifikaten
Seit dem 16. Dezember 2021 haben die Apotheken die Möglichkeit bei der nachträglichen Erstellung digitaler Impfzertifikaten auch die Impfstoffchargen zu überprüfen. Dies soll helfen, gefälschte Impfpässe besser zu erkennen. Die ABDA fordert aufgrund des erhöhten Prüfaufwandes sowie der zusätzlichen Anpassungskosten beim Apothekenportal eine Anpassung der Vergütung von 6 Euro auf 7,20 Euro.
PCR-Testung
Ende November hatte das BMG einen Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impf- und der Testverordnung vorgelegt, in dem unter anderem die Durchführung von PCR-Tests in Apotheken vorgesehen war. Die ABDA begrüßte dieses Vorhaben, hatte jedoch eine höhere Vergütung gefordert. Ende Dezember traten Änderung der beiden Verordnungen in Kraft ohne auf die PCR-Test-Thematik einzugehen. Der aktuelle Referentenentwurf sieht erneut PCR-Testungen in Apotheken für ein Honorar von 30 Euro je Test vor. Die ABDA weist erneut darauf hin, dass Apotheken die Testungen bei dieser Vergütung nicht anbieten können, da bereits die Kosten für die erforderlichen Verbrauchsmaterialien bei etwa 35 Euro lägen.