
Die AOK Bayern und die Online-Arztpraxis Zava ermöglichen gesetzlich Versicherten seit dem 30. November 2021 sich digital Wiederholungsrezepte ausstellen zu lassen. Die einzelnen Verordnungen müssen allerdings nach Ausfüllen eines Fragebogens vom verschreibenden Arzt freigegeben werden. Somit entspricht die Vorgehensweise genau betrachtet nicht ganz der im Masernschutzgesetz vorgesehenen Prozedur. Hiernach handelt es sich bei Wiederholungsrezepten um eine einzige Verordnung, die ohne ärztliche Zwischenprüfung für drei weitere Abgaben verwendet werden kann.
Digitale Verordnung über 12 Monate
Das Angebot gilt zunächst nur für Pateinten mit Asthma und Hypothyreose, die bereits gut medikamentös eingestellt sind. Der behandelnde Vertragsarzt entscheidet in einer Videosprechstunde über die erste Verordnung und kann dann das Angebot für Wiederholungsrezepte freischalten. Die Patienten können so innerhalb von zwölf Monaten digital über die AOK-App oder das Onlineportal drei weitere Verordnungen ohne erneutes Arztgespräch anfragen.
Fragebogen für Rezeptfreischaltung
Alle drei Monate muss ein kurzer medizinischer Fragebogen ausgefüllt werden, der vom verschreibenden Arzt überprüft wird, bevor die Rezepte freigegeben werden. Die elektronische Verordnung kann der Patient anschließend an eine Apotheke weiterleiten.
Entlastung in der Pandemie
Das digitale Angebot nutzen laut AOK Bayern derzeit mehr als 1.300 Versicherte. „Mit dem neuen Angebot ersparen wir den Versicherten zusätzliche Wege und entlasten Praxen während der Corona-Pandemie.”, so Christina Sabic, Geschäftsbereichsleiterin Ambulante Versorgung bei der AOK Bayern. Bisher habe sich das Angebot von ZAVA vor allem an Patienten privater Kassen und an Selbstzahler gerichtet, ergänzt David Meinertz, Gründer und CEO von ZAVA. „Jetzt können auch die gesetzlich Versicherten von unserem innovativen Service profitieren.“
Rechtliche Grundlagen des Wiederholungsrezepts
Das Wiederholungs- oder Mehrfachrezept wurde mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetztes im März 2020 eingeführt. Durch den neuen Abschnitt 1b im §31 SGB V können Vertragsärzte für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, Verordnungen ausstellen, mit denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist.
Mit einer Änderung der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom Juli 2021 wurde die Gültigkeit der Wiederholungsrezepte konkretisiert. Die Verordnungen dürfen bis zu 365 Tage nach Ausstellungsdatum beliefert werden. Neben der Kennzeichnung als Wiederholungsrezept soll auch der Beginn der Einlösefrist angegeben werden.
Einführung voraussichtlich Anfang 2022
Bei der Einführung der Wiederholungsrezepte stellte sich insbesondere die Frage der Abrechnung. Weder auf eine Verordnung auf bis zu vier getrennten Arzneiverordnungsblättern noch auf Kopien konnten sich der Deutsche Apothekerverband (DAV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einigen. Mitte des Jahres 2021 wurde bekannt, dass es das Wiederholungsrezept ausschließlich als elektronische Verordnung geben wird. Die Einführung erfolgt laut KBV voraussichtlich mit der des E-Rezept Anfang 2022.