COVID-19- Zertifikate: Was hat es mit den Änderungen auf sich?

Anfang Februar wurde die Darstellung der COVID-19-Zertifikate für Genesene mit nachfolgender Impfung umgestellt, mit dem Ziel den Impfstatus schneller erkennbar zu machen. Auch die Anzeige der Janssen-Impfungen hat sich geändert.

Impfnachweis digital

Zum 1. Februar 2022 ist eine neue Verordnung der Europäischen Union (EU) in Kraft getreten. Diese verkürzt die Gültigkeit digitaler Impfzertifikate über eine vollständige Grundimmunisierung von zwölf auf neun Monate. Die Gültigkeit für Auffrischungsimpfungen wird nicht begrenzt. Zudem erleichtert die Verordnung von COVID-19 genesenen Personen mit anschließender Grundimmunisierung und Auffrischungsimpfung den Nachweis ihres Impfstatus. Dazu wurde die Dokumentation der Zertifikate in der Corona-Warn- sowie der CoVPass-App angepasst.
Die Vorschriften gelten nur für Impfzertifikate, die für Reisen in der EU genutzt werden. Werden die Zertifikate für andere Zwecke verwendet, dürfen die Mitgliedstaaten abweichende Regelungen anwenden. Der auf EU-Ebene festgelegte Anerkennungszeitraum ist dabei jedoch einzuhalten.

Verkürzte Gültigkeit der Genesenenzertifikate

Während Genesenenzertifikate auf EU-Ebene maximal 180 Tage (sechs Monate) alt sein dürfen, wurde die Gültigkeit der Genesenenzertifikate für ungeimpfte Personen in Deutschland zum 15. Januar 2022 von sechs auf drei Monate verkürzt. Begründet hat das Robert-Koch-Institut (RKI) diese Entscheidung mit dem Auftreten der Omikron-Variante, die zu häufigeren Reinfektionen bei zuvor infizierten und nicht geimpften Personen führt.

Wann gelten Genesene als grundimmunisiert und geboostert?

Für ungeimpfte Genesene und geimpfte Personen nach einer Durchbruchsinfektion gelten besondere Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und maßgebliche Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), nach denen sie als grundimmunisiert oder geboostert gelten.

  • Zur Grundimmunisierung wird ungeimpften Personen nach der Infektion eine einmalige Impfstoffdosis mit einem zugelassenen COVID-19-Impfstoff empfohlen, die bei positivem PCR-Nachweis drei Monate nach der Infektion und bei serologischem Nachweis (Antikörper im Blut) im Abstand von vier Wochen zur Labordiagnose erfolgen sollte.
  • Bei immundefizienten Personen ist nach einer COVID-19-Infektion vor der ersten Impfung individuell abzuwägen, ob für eine Grundimmunisierung zwei Impfungen nötig sind.
  • Bei einer COVID-19-Infektion mindestens vier Wochen nach erfolgter Impfung, unabhängig von der Anzahl der Impfungen, ist zur Grundimmunisierung keine weitere Impfstoffdosis nötig.
  • Bei einer Infektion weniger als vier Wochen nach der ersten COVID-19-Impfung empfiehlt die STIKO zur Grundimmunisierung bei positivem PCR-Nachweis eine Impfung drei Monate nach der Infektion. Bei serologischem Nachweis wird eine Impfung im Abstand von vier Wochen zur Labordiagnose empfohlen.
  • In allen Fällen wird eine Auffrischungsimpfung drei Monate nach vorangegangener Infektion oder Impfung (je nach dem, welches Ereignis zuletzt aufgetreten ist) empfohlen. Das gilt auch für Personen, die nach zweimaliger Impfung an COVID-19 erkrankt sind.

Neue Anzeige in Corona-Apps

Da in der Corona-Warn-App sowie der CoVPass-App der Impfstatus genesener Personen nicht auf einen Blick ersichtlich war, wurde die Darstellung der Zertifikate Anfang Februar angepasst. Bisher wurde die Grundimmunisierung bei ungeimpften Personen, die an COVID-19 erkrankt und dann einmal geimpft waren, als Impfung „1 von 1“ und die Auffrischung als „2 von 2“ dokumentiert, sodass zusätzlich das digitale Genesenenzertifikat vorgewiesen werden musste, um zu verdeutlichen, warum kein Booster „3 von 3“ vorhanden ist.

Ab sofort können Apotheken Zertifikate ausstellen, die den Booster in diesen Fällen als Impfung „2 von 1“ dokumentieren. Zu beachten ist hierbei, dass nur Personen, die vor einer Impfung an COVID-19 erkrank sind, Impfzertifikate für Genesene erhalten. Personen mit Durchbruchsinfektion erhalten ein „normales“ Genesenenzertifikat.

Keine Lösung bei Durchbruchsinfektion

Für Personen, die nach der ersten Impfung an COVID-19 erkrankt sind, steht bisher keine vereinfachte Darstellung zur Verfügung. In diesen Fällen wir die Auffrischungsimpfung weiterhin als Impfung „2 von 2“ angezeigt und ist somit nicht sofort als Booster erkennbar.

Neue Regelungen bei Janssen-Impfung

Durch das Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der SchAusnahmV und der Coronavirus-Einreiseverordnung Mitte Januar änderten sich auch die Regelungen für Personen, die mit der COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurden. Zwar ist der Janssen-Impfstoff als einmalige Impfung zugelassen, laut Vorgaben des PEI muss in Deutschland allerdings für einen vollständige Grundimmunisierung nun eine zweite Impfung entweder in Form eines homologen oder heterologen Impfschemas erfolgen.

Zweite Impfung ist „2 von 1“

Aufgrund der Zulassungsdaten wird die erste Impfung mit Johnson & Johnson in den Apps als Impfung „1 von 1“ angezeigt. Seit den Änderungen durch die EU-Verordnung wird die zweite Impfung als „2 von 1“ statt wie zuvor „2 von 2“ ausgegeben, obwohl die zweite Impfung in Deutschland seit Kurzem Teil der Grundimmunisierung ist. Eine Booster-Impfung wird folglich als Impfung „3 von 1“ angezeigt. Nach einer Durchbruchsinfektion erhalten auch mit COVID-19-Vaccine Janssen Geimpfte ein Genesenenzertifikat, dieses hat jedoch keinen Einfluss auf die Darstellung der Impfzertifikate.

Neue Zertifikate für geänderte Darstellung nötig

Für ein Zertifikat mit neuer Darstellung müssten die Betroffenen nochmals eine Apotheke aufsuchen. Die Nachweise mit der ursprünglichen Anzeigeform behalten jedoch ihre Gültigkeit. Allerdings empfiehlt die EU-Kommission Zertifikate zu Boosterimpfungen, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen ausgestellt wurden, neu zu generieren, um zu vermeiden, dass für sie der einheitliche Anerkennungszeitraum von neun Monaten (270 Tagen) in den Apps angezeigt wird.

Apotheken bitten um Verständnis

Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) erklärt in einer Pressemitteilung, die neuen Regelungen seien für Patientinnen und Patienten mitunter schwer nachzuvollziehen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Apotheken auf das Auslesen und Anzeigen der hochgeladenen Impf- und Genesenenzertifikate in den Apps keinen Einfluss haben, und bittet an dieser Stelle um das Verständnis der Kunden.

Verantwortung liegt bei BMG und RKI

Die Verantwortung für die Darstellung der Zertifikate liegt beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie dem RKI als Betreiber der Anwendungen, erklärte ein Pressesprecher der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) auf Nachfrage von Gelbe Liste Online.

Dittrich empfiehlt aufgrund der derzeitigen Situation, grundsätzlich immer, alte Zertifikate nicht aus den Apps zu löschen oder diese als Papierausdruck bei sich zu führen, um bei Bedarf den eigenen Status dokumentieren zu können.

Autor:
Stand:
09.02.2022
Quelle:
  1. ABDA: Pressemitteilung – Neue EU-Regeln für digitale Zertifikate: Genesene mit Auffrischungsimpfung können Status leichter nachweisen (03.02.2022)
  2. ABDA: Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen (Stand 04.02.20222)
  3. EU-Kommission: Digitales COVID-Zertifikat der EU (zuletzt besucht am 09.02.2022)
  4. EU-Kommission: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2301 der Kommission vom 21. Dezember 2021
  5. PEI: Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung (Stand: 15.01.2022)
  6. RKI: STIKO: 17. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung. Epidemiologisches Bulletin 3/2022 (20.01.2022)
  7. RKI: Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise (Stand 03.02.2022)
  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden

Anzeige

Orphan Disease Finder

Orphan Disease Finder

Hier können Sie seltene Erkrankungen nach Symptomen suchen:

 

Seltene Krankheiten von A-Z
Schwerpunkt Seltene Erkrankungen