Impfungen und Schnelltests sollen Öffnungsschritte ermöglichen

In der Bund-Länder-Konferenz zur Corona-Pandemie am 3. März 2021 stand die Entwicklung einer Öffnungsstrategie im Vordergrund. Im daraus hervorgegangenen Beschluss werden insbesondere die zunehmende Impfstoffmenge sowie die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests als verändernde Parameter im Pandemiegeschehen angeführt.

Zukunftsaussichten SARS-CoV-2

Laut dem Bund-Länder-Beschluss besteht der sogenannte Vierklang bei stabilem Infektionsgeschehen aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnung. Zwar sinken derzeit die Todeszahlen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, allerdings steigt die Zahl der Neuinfektionen aufgrund der neuen Virusvarianten weiter an. Durch die erweiterte Teststrategie seien Öffnungsschritte ggf. auch bei einer höheren 7-Tage-Inzidenz mit über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner möglich. Dabei sei zwar die Einheitlichkeit bei den Öffnungsschritten wichtig, ebenso aber auch die Möglichkeit regional durch eine sogenannte Lockdown-Notbremse gegenzusteuern, um bundesweite Beschränkungen zu vermeiden.

Verdopplung der Impfungen

Bis zum Ende der 9. Kalenderwoche sollen über 11 Millionen weitere Impfdosen an die Länder verteilt werden. Durch eine erhöhte Anzahl an Impfzentren und mobilen Impfteams könnte die Zahl der Impfungen täglich auf das doppelte gesteigert werden. Als weitere Maßnahme sieht der Beschluss vor, die Zahl der für die Zweitimpfung zurückgehaltenen Dosen zu reduzieren, um möglichst vielen Menschen ein Impfangebot machen zu können. In allen Ländern habe bereits ein Impfangebot an die Personen der zweiten Priorisierungsgruppe begonnen.

Durch eine Änderung der Impfverordnung soll die Beauftragung ausgewählter niedergelassener Ärzte durch die Länder einen festen Rahmen erhalten, indem die Vergütung, die digitale Impfquotenerfassung sowie die Abrechnung explizit geregelt werden. Weiterhin sollen testende Apotheker in die zweite Priorisierungsgruppe aufgenommen werden.

Ab Ende März oder Anfang April sollen schließlich die haus- und fachärztlichen Praxen umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden. Eine entsprechende Rechtsverordnung folge noch im März. In den Impfzentren soll strikt nach Priorisierung vorgegangen werden, diese wird auch in den Praxen die Grundlage für die Impfungen bilden. Allerdings soll die tatsächliche Entscheidung nach ärztlicher Einschätzung vor Ort erfolgen, sodass eine erhöhte Flexibilität ermöglicht werde.

STIKO-Empfehlung für AstraZeneca-Impfstoff ausgeweitet

Zudem teilte die Ständige Impfkommission (STIKO) mit, dass sie auf Basis neuer Studiendaten die Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff AZD1222 künftig für alle Altersgruppen empfiehlt. Daten aus England und Schottland zeigten, dass bereits nach der ersten Impfung eine gute Wirksamkeit in höheren Altersgruppen erreicht würde, insbesondere in Bezug auf die Verhinderung einer COVID-19-Erkrankung als auch der Verhinderung schwerer Krankheitsverläufe.

Erweiterung der nationalen Teststrategie

Die höhere Verfügbarkeit an Antigen-Schnelltests sowie die Markteinführung sogenannter Selbsttests, können laut des Beschlusses zu mehr Normalität und sicheren Kontakten beitragen. Daher soll ab dem 8. März allen asymptomatischen Personen mindestens einmal pro Woche ein kostenloser PoC (Point of Care)-Antigen-Test (Schnelltest zur patientennahen Anwendung durch Dritte) einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis ermöglicht werden. Die Kosten dafür trägt der Bund. Es wird von Bund und Ländern die gemeinsame „Taskforce Testlogistik“ gebildet, die für eine größtmögliche Verfügbarkeit und zügige Lieferung von Schnelltests einschließlich der Selbsttests sorgen soll. Die Umsetzung der erweiterten Teststrategie soll schrittweise bis Anfang April und zunächst vor allem in Schulen und Kinderbetreuungen, sowie Unternehmen mit Präsenz der Beschäftigten erfolgen. Die Tests sollen in Testzentren, bei niedergelassenen Ärzten sowie von der Kommune beauftragten Dritten, wie Apotheken durchgeführt werden.

Abrechnung der Schnelltests über Kassenärztliche Vereinigung

Um die kostenlosen Schnelltests zu ermöglichen, veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Aktualisierung der Coronavirus-Testverordnung (TestV), die am 8. März 2021 in Kraft trat. Anspruch auf die sogenannte Bürgertestung mittels PoC-Antigen-Test (§ 4a) haben asymptomatische Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Bei positivem Ergebnis eines Antigen-Tests ist eine schnellstmögliche Bestätigung des Ergebnisses durch einen PCR-Test erforderlich. Auf diesen besteht ebenfalls ein Anspruch, bei positivem PCR-Test sowie begründetem Verdacht zusätzlich auf eine variantenspezifische PCR-Testung. Die Kosten übernimmt auch hierbei der Bund.

Mit der Durchführung der Schnelltests sollen neben Ärzten, Testzentren und Apotheken auch Rettungs- oder Hilfsorganisationen sowie weitere Anbieter, die insbesondere nach einer Schulung eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests garantieren können, beauftragt werden.

Die Abrechnung der Schnelltests soll allgemein über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV), in deren Bezirk die Apotheke bzw. der jeweilige Leistungserbringern seinen Sitz hat, laufen. Dazu muss eine Registrierung erfolgen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) soll die genauen Angaben zur Abrechnung, die nötige Auftrags- und Leistungsdokumentation sowie die Form der Abrechnungsunterlagen vorgeben. Dazu wird spätestens bis zum 22. März 2021 ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Dokumentation für die Abrechnung entwickelt. Dieser soll quartalsweise oder monatlich bis spätestens zum Ende des dritten Folgemonats bei der jeweiligen KV eingereicht werden, die TestV sieht eine elektronische Übermittlung vor. Auftrags- und Leistungsdokumentation sollen bis zum 31. Dezember 2024 von den Leistungserbringern aufbewahrt werden.

Vergütung der Schnelltests

Laut der aktualisierten Testverordnung ist eine Vergütung der Leistungserbringer wie Apotheken von maximal 21 Euro, ab dem 1. April bis 18 Euro pro durchgeführtem Schnelltest vorgesehen. Die Sachkosten für einen Schnelltest werden bis zum 31. März mit 9 Euro berechnet und anschließend auf 6 Euro gesenkt. Für die Durchführung der Tests inklusive der Ausstellung eines Zeugnisses erhalten Apotheken und andere Leistungserbringer weiterhin 12 Euro. Ärzte erhalten im Vergleich dazu je 15 Euro pro Schnelltest-Durchführung. Bereits Ende Februar hatte die ABDA in einer Stellungnahme das Angleichen der verschiedenen Leistungserbringer sowie insgesamt eine höhere Vergütung gefordert. Die KBV kritisiert in einer Stellungnahme, dass 6 Euro Sachkosten je Schnelltest nicht dem Marktpreis entsprächen.

Schrittweise Öffnungen

Zuletzt wurde in der Bund-Länder-Konferenz schrittweise Öffnungsmaßnahmen diskutiert. Zunächst wird der Lockdown bis zum 28. März verlängert, allerdings sind ab dem 8. März private Treffen mit einem weiteren Haushalt bis maximal 5 Personen möglich. Insgesamt wurden fünf Stufen der Öffnungsstrategie ausgearbeitet, die sich an der 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner orientieren. Die Stufen sind bundesweit einheitlich, können aber regional durch eine „Notbremse“ wieder ausgesetzt werden, wenn die Inzidenzen bestimmte Werte übersteigen. Ist dies der Fall, greifen die Regelungen, die bis zum 7. März 2021 galten.

Autor:
Stand:
10.03.2021
Quelle:
  1. Bundesregierung: Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Rechierungschefs der Länder am 3. März 2021 – Beschluss
  2. Ständige Impfkommission: Mitteilung der STIKO zur COVID-19-Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff (4.3.2021)
  3. Die Bundesregierung: Impfreihenfolge (Stand 03.032021)
  4. BMG: Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 8. März 2021
  5. ABDA: Stellungnahme der ABDA zur geplanten Erweiterung der Nationalen Teststrategie
  6. KBV: Coronavirus-Testverordnung: Stellungnahme der KBV
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