
Die bisher geltenden Empfehlungen zur Substitutionstherapie opiatabhängiger Patienten wurden bereits vor 20 Jahren in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) festgelegt. Es war also an der Zeit, dass diese novelliert und an die modernen Erkenntnisse der Suchtmedizin angepasst wurden. Mit der neuen Fassung soll es Ärzten leichter gemacht werden, Abhängigen mithilfe einer Substitutionsbehandlung einen Weg aus Missbrauch und Sucht zu ermöglichen. Zudem sollen Patienten bessere Hilfe in Wohnortnähe erhalten. Noch gelten die alten Regelungen. Im Laufe dieses Jahres soll sich das aber ändern. Deshalb ist es sinnvoll, sich schon jetzt mit der aktualisierten BtMVV zu befassen.
Überbrückungszeitraum auf maximal fünf Tage erweitert
Wie bislang auch, sollten opioidabhängige Patienten Substitutionsmittel in der Regel nur in Anwesenheit von medizinischem Fachpersonal erhalten und einnehmen. Diese Vorschrift wurde mit der aktualisierten BtMVV gelockert. Das gilt insbesondere für Take-Home-Verordnungen. Wie zuvor auch bleibt die Zwei-Tage-Ausnahmeregel bestehen. Der Überbrückungszeitraum wurde aber ausgedehnt. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Feiertag vor oder nach einem Wochenende liegt oder auch ein Brückentag das Wochenendintervall verlängert. Der Überbrückungszeitraum beläuft sich jetzt auf maximal fünf Tage. Bei einer solchen Verschreibung muss darauf geachtet werden, dem Buchstaben „S“ ein „Z“ hinzuzufügen.
Verlängerte Sieben-Tage-Regelung
Künftig wird es möglich sein, Verordnungen über die bisherige Sieben-Tage-Regelung auszustellen. Die aktualisierte BtMVV sieht in Ausnahmefällen eine Verschreibung von Substitutionsmitteln für bis zu 30 Tage vor. Damit soll die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtert und die Patientenautonomie gestärkt werden. Das kann gerade für Opiatabhängige im Erwerbsleben, insbesondere auch auf Montage, von Vorteil sein. Den Patienten werden dabei die Substitutionsmittel in Teilmengen überlassen, die zu bestimmten Zeitfenstern in der Praxis oder Apotheke eingenommen werden. Eine Verordnung bis zu maximal 30 Tagen muss neben dem Buchstaben „S“ den Buchstaben „T“ erhalten.
Nachweispflichten erweitert
Auch die Nachweispflicht bezüglich der Überlassung des Substitutionsmittels wird mit der neuen BtMVV erweitert. So ist der Verbleib nach Überlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nicht mehr zwingend vom Arzt nachzuweisen. Diese Pflicht wird künftig auf andere Einrichtungen wie beispielsweise Alten- und Pflegeheime, das Gesundheitsamt oder Apotheken ausgeweitet, sofern der verschreibende Arzt eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Personal aus den jeweiligen Einrichtungen muss nach fachgerechter Einweisung den Substitutionsmediziner bis zum Ende eines jeden Kalendermonats über die Prüfung und Nachweisführung des Substitutionsmittels informieren. Das kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Substitutionstherapie weiter Goldstandard
Nach wie vor ist die Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit Goldstandard. Mit der aktualisierten Fassung der BtMVV soll die Behandlung opioidabhängiger Patienten effektiver und effizienter gestaltet werden. Ziel ist nach wie vor die Suchtmittelfreiheit. Um diese nachhaltiger zu gestalten, wurden die zum Teil sehr restriktiven Vergaberegelungen novelliert. Wie therapieförderlich die gelockerten Rahmenbedingungen sind, wird sich in Zukunft zeigen.