Aktualisierung der Corona-Impfverordnung

Am 08.02.2021 ist die neue Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) in Kraft getreten. Diese berücksichtigt erste Erfahrungen aus der Impfkampagne und regelt den Einsatz der AstraZeneca-Vakzine. Weiterhin werden nun auch Einzelfallentscheidungen ermöglicht.

Corona Verordnungen und Gesetze

Gibt es Änderungen in der Impf-Reihenfolge?

Grundsätzlich bleibt es in der Aktualisierung der Corona-Impfverordnung bei der bisherigen Eingruppierung in die jeweiligen Prioritäten. Von dieser Reihenfolge kann nun jedoch in Einzelfällen abgewichen werden, beispielsweise dann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen und zur Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist. Eine Öffnungsklausel der Verordnung ermöglicht deshalb nun auch Einzelfallentscheidungen zu früheren Impfungen durch ärztliche Zeugnisse, welche von berechtigten Einrichtungen ausgestellt werden, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden und den von ihnen bestimmten Stellen beauftragt werden. Mit dieser Härtefall-Regel kommen Betroffene jedoch nur in die zweite, oder je nach Situation, in die dritte Impfgruppe.

Darüber hinaus sollen, anders als bisher, auch Personen mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung mit hoher Priorität berücksichtigt werden. Höher priorisiert als bislang sind auch Patienten mit:

Differenziert wurde beim Diabetes mellitus und Adipositas: Personen mit einem HbA1c ≥58 mmol/mol bzw. ≥7,5% werden nun der zweiten Prioritätsgruppe zugeordnet, wohingegen Diabetespatienten mit einem mit HbA1c <58 mmol/mol bzw. <7,5% in der dritten Gruppe verbleiben. Bei einem Body-Mass-Index (BMI) über 40 erfolgt die Zuordnung nunmehr zur Prioritätsgruppe zwei, bei einem BMI über 30 zu Prioritätsgruppe drei.

Eine ähnliche Differenzierung erfolgte auch bei Krebserkrankungen: Menschen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Tumorerkrankungen haben wie bislang eine erhöhte Priorität und gehören damit zur Gruppe drei. Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt, haben nach der neuen Impfverordnung eine hohe Priorität (Prioritätsgruppe zwei) und somit eher Anspruch auf eine Coronavirus-Impfung.

Sind Differenzierungen innerhalb der Gruppen möglich?

Innerhalb der Prioritäts-Gruppen können nun auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der STIKO und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Insbesondere können Personen in der Reihenfolge der Geburtsjahrgänge geimpft werden. Außerdem wird nun ausdrücklich geregelt, dass von der Reihenfolge der vorgegebenen Priorisierung in Einzelfällen abgewichen werden kann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist.

Impfung von Kontaktpersonen

Eine weitere Aktualisierung betrifft die Impfungen von Kontaktpersonen: Anders als bislang sollen künftig zwei Kontaktpersonen von Risikopatienten benannt und geimpft werden können. Künftig werden darüber hinaus auch Kontaktpersonen von Personen der dritten Priorisierungsstufe berücksichtigt.

AstraZeneca-Impfstoff vorrangig für unter 65-Jährige

Weiterhin folgt die Verordnung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) den Corona-Impfstoff von AstraZeneca AZD1222 nur an Personen zwischen 18 und 64 Jahren zu verimpfen. Nach Aussage von Gesundheitsminister Jens Spahn sollen bis zum 19. Februar 1,75 Millionen Dosen des Impfstoffes an die Bundesländer geliefert und verimpft werden.

Was wurde nicht geändert?

Trotz Forderungen von Interessensvertretern sollen Ärzte, Lehrer und Erzieher nach wie vor nicht höher priorisiert werden. Ärzte befinden sich demnach in Prioritätsgruppe zwei, Lehrer und Erzieher erst in Gruppe drei.

Aussicht

Nach Aussage von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sollen bis Ende März alle Menschen in dieser ersten Prioritätsgruppe die Möglichkeit gehabt haben, sich impfen zu lassen. Entsprechend könnten dann ab Anfang April voraussichtlich Menschen geimpft werden, die laut der Impfverordnung der Prioritätsgruppe zwei angehören.

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