Masern-Impfpflicht ab März 2020

Eltern müssen ihre Kinder vor der Aufnahme in eine Kita, Schule oder ähnliche Gemeinschaftseinrichtung impfen lassen. Das Gesetz tritt im März 2020 in Kraft.

Kita

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Masern-Infektionen verlaufen schwer und ziehen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich. 2018 kam es weltweit zu einer Verdoppelung der Masernfallzahlen. Neben Kindern sind auch Jugendliche und Erwachsene von Masernerkrankungen betroffen, was zeigt, dass die eigentlich im Kindesalter vorzunehmende Impfung vernachlässigt wurde.

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wurde nun das Masernschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs

  • Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder nachweisen, dass sie beide empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben.
  • Personen, die in diesen Einrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten wollen, müssen ebenfalls eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachweisen.
  • Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften müssen sowohl Bewohner als auch dort Tätige die Impfungen nachweisen.
  • Entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1970 geboren sind, von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben.
  • Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.
  • Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
  • Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.
  • Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
  • Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen.
  • Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.
  • Das Bußgeld gilt für nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und für nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.
  • Alle Ärztinnen und Ärzte (außer Zahnärztinnen und Zahnärzte) dürfen Schutzimpfungen durchführen.
  • Die Dokumentation von Schutzimpfungen soll auch in elektronischer Form möglich sein. Patienten können damit auch automatisiert an Termine für Folge- und Auffrischimpfungen erinnert werden.
  • Es sollen wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchgeführt werden. Die Krankenkassen werden verpflichtet, mit dem ÖGD Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll verstärkt über Schutzimpfungen informieren. Dafür werden Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt.
Autor:
Stand:
20.07.2019
Quelle:

Pressemeldung des Bundesgesundheitsministeriums vom 17.07.2019

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