Apotheken dürfen auf Fiebersaft-Rezepturen zurückgreifen

Das BfArM informiert darüber, dass Apotheken aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Fiebersäften im Einzelfall auf Rezepturarzneimittel zurückgreifen dürfen, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt.

Arzneimittel Kinder

Seit einiger Zeit ist die Lieferfähigkeit von Paracetamol- und Ibuprofen-haltigen Fiebersäften für Kinder eingeschränkt. Das DAC/NRF hat bereits neue Rezepturhinweise hierzu erarbeitet, um den Apotheken zu ermöglichen, auf die eigene Herstellung auszuweichen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat den Sachverhalt nun geprüft.

Überproportionaler Bedarf

Laut Erkenntnissen des BfArM ist die eingeschränkte Verfügbarkeit der Arzneimittel auf den Rückzug eines Marktteilnehmers zurückzuführen. Darauf hatte auch der Verband der Generika- und Biosimilarunternehmen in Deutschland, Pro Generika, hingewiesen. Das BfArM führt jedoch zusätzlich eine Verteilproblematik als Ursache auf. Zudem sei der Bedarf an den betroffenen Arzneimitteln im Jahr 2022 überproportional angestiegen. Ein Grund hierfür konnte bisher nicht ermittelt werden.

Kein Lieferabriss

Ein Lieferabriss sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten und die in den Markt abgegebenen Warenmengen repräsentierten in Summe den bisherigen durchschnittlichen Bedarf, so die Bundesoberbehörde.

Rezepturarzneimittel als Kompensationsmaßnahme

Um die Versorgung der Patienten sicherzustellen, haben sich das BfArM, der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) darauf geeinigt, dass Apotheken als Kompensationsmaßnahme auf Rezepturarzneimittel zurückgreifen dürfen.

Bedingungen für Nutzung der Rezeptur-Fiebersäfte

Individuelle Rezepturarzneimittel der Fiebersäfte dürften nur unter folgenden Bedingungen auf ärztliche Verschreibung hin hergestellt werden.

  • Verschreibung des Fiebersaftes von behandelndem Arzt/behandelnder Ärztin
  • Dokumentation der Nichtverfügbarkeit bzw. Nichtbeschaffbarkeit des verordneten Fertigarzneimittels (Dokumentation in den Warenwirtschaftssystemen ausreichend)
  • Bei Nichtverfügbarkeit Rücksprache zu medikamentösen Alternativen mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin
  • Die Taxierung der Rezeptur erfolgt nach Arzneimittelpreisverordnung
  • Die Regelungen der Hilfstaxe gelten
  • Sofern eine längere Nichtverfügbarkeit durch das BfArM nachgewiesen ist, kann die Herstellung in der Apotheke im Defekturmaßstab auch ohne Nachweis vorheriger regelmäßiger ärztlicher Verordnungen erfolgen.

Wann ist ein neues Rezept nötig?

Sind auf einem Rezept neben dem Fiebersaft auch andere Arzneimittel verordnet, ist eine neue Verordnung mit der Rezeptur notwendig. Das BfArM empfiehtl daher, für den Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit, Paracetamol- oder Ibuprofen-haltige Fiebersäfte separat auf einem Rezept zu verordnen. In diesem Fall kann die Apotheke einen Vermerk zur ersatzweisen Herstellung einer Rezeptur nach Arztrücksprache ergänzen.

Krankenkassen sollen Rezepturen erstatten

Der GKV-Spitzenverband hat angekündigt, den Krankenkassen dringend zu empfehlen, den Apotheken im Zeitraum der Lieferengpässe die Rezepturen zu erstatten.

Das BfArM ermittelt regelmäßig die Lieferfähigkeit der betroffenen Arzneimittel von den Unternehmen und stellt die Informationen zur Verfügung.

Autor:
Stand:
03.08.2022
Quelle:

BfArM: Aktuelle Informationen des BfArM zur eingeschränkten Verfügbarkeit von Paracetamol- und Ibuprofen-haltigen Fiebersäften für Kinder (29.070.2022)

 

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