Abrechnung der Abgabe von Paxlovid an Arztpraxen

Die Abrechnung der Abgabe von Paxlovid an Arztpraxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen erfolgt ähnlich wie bei der Abgabe der COVID-19-Medikamente an den Patienten auf Grundlage einer Verordnung.

Paxlovid

Paxlovid (Nirmatrelvir/Ritonavir) ist das erste orale antivirale Arzneimittel gegen das Coronavirus, das in der EU zugelassen wurde. Das Präparat ist indiziert zur Behandlung von COVID-19 bei Erwachsenen, die keinen zusätzlichen Sauerstoff benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit besteht. Seit dem 18. August 2022 können Ärzte Paxlovid direkt in ihrer Praxis abgeben. Der Bezug des Arzneimittels erfolgt über die Apotheke. Der Abrechnungsvorgang ist vergleichbar mit der Abrechnung bei der Abgabe von COVID-19-Arzneimitteln an einen Patienten auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung in Apotheken.

Bestellung durch Ärzte

Die Bestellung der Arztpraxis oder des Krankenhauses erfolgt über ein Muster-16-Formular bzw. blaues Privatrezept, bei Pflegeeinrichtungen über ein beliebiges, schriftliches und formloses Verfahren durch die Leitung oder eine von ihr beauftragte Person. Als Kostenträger ist, wie bei der Bestellung von Corona-Impfstoffen, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 anzugeben. Das Versichertenfeld bleibt ohne Namensnennung und wird bei Arztpraxen und Kliniken mit dem Text „Orale, antivirale COVID-19-Arzneimittel für Arztpraxis/Krankenhaus“ bedruckt. Bei Pflegeeinrichtungen findet sich hier deren Anschrift.

Bestellgrenzen

Ärzte in Praxen oder Krankenhäusern dürfen jeweils bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid auf Lager halten. Größere vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit über 150 Bewohnern dürfen bis zu zehn Packungen bevorraten.

Bedruckungsregeln Apotheke

Bei der Bedruckung in der Apotheke muss beachtet werden, dass die Zuzahlung 0,00 Euro beträgt. Als Abgabedatum wird das Datum der Belieferung ggf. händisch eingetragen. Im Feld „Taxe“ wird die Brutto-Summe der Vergütung von Apotheke und Großhandel eingetragen. Es ist die BUND-PZN von Paxlovid zu verwenden. Das Bestellformular wird anschließend vom abgebenden Apotheker gestempelt und unterschrieben. Bei Bestellungen durch einen Arzt können optional Name, PLZ und Ort der Apotheke aufgedruckt werden.

Abrechnung

Die Apotheken rechnen für sich selbst sowie den Großhandel monatlich über die Apothekenrechenzentren ab. Diese sind dazu aufgefordert die Gesamtbeträge der Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermitteln. Die Rückerstattung der Kosten erfolgt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Der Abrechnungsbetrag wird anschließend über die Rechenzentren an die Apotheken und von diesen der entsprechende Anteil an die Großhändler weitergeleitet.

Arztpraxen

Praxen rechnen die Leistung mit der Pseudoziffer 88125 über ihre Kassenärztliche Vereinigung ab.

Vergütung

Apotheken und Großhandel erhalten das folgende Honorar je abgegebener Packung Paxlovid.

 Vergütung je Packung
Großhandel (netto)20,00 €
Apotheke (netto)15,00 €
Apotheke Botendienst (netto)6,72 €
Summe (brutto)

41,65 € (ohne Botendienst)

49,65 € (mit Botendienst)


Für die Abgabe von Paxlovid erhalten Ärzte eine Vergütung von 15,00 Euro je abgegebener Packung. Diese Regelung gilt für Abgaben bis 30. September.

Autor:
Stand:
07.09.2022
Quelle:
  1. ABDA: Leitfaden für die Apotheke: Handlungsempfehlung für die Abrechnung von COVID-19 Arzneimitteln (Stand: 29.08.2022)
  2. KBV Praxisnachrichten: Hausärzte können Paxlovid direkt an ihre Patienten abgeben (19.08.2022)
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