Abrechnung von COVID-19-Medikamenten in Apotheken

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat eine gesonderte Vergütung für vom Bund beschaffte COVID-19-Medikamente für Apotheken und Großhandel festgelegt. Die Abrechnung gleicht dem Verfahren für Corona-Impfstoffe.

Geld und Medikamente

Auf Therapieoptionen bei COVID-19 liegt, mit Blick auf die weiterhin hohen Zahlen an SARS-CoV-2-Neuinfektionen, neben den Impfungen ein besonderes Augenmerk. Zahlreiche Wirkstoffe befinden sich in der klinischen Testung, für einige Immuntherapeutika und monoklonale Antikörper ist bereits eine Zulassung erfolgt. Mit dem Kombinationspräparat Paxlovid (Nirmatrelvir/Ritonavir) hat die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) nun ein weiteres antivirales Corona-Medikament für die Zulassung empfohlen.

Paxlovid ist das erste zugelassene Präparat, das Patienten auch zu Hause einnehmen können. Seit dem 3. Januar 2022 kann Patienten trotz fehlender Zulassung auch das zum Einnehmen bestimmte antivirale Arzneimittel Lagevrio (Molnupiravir) verordnet werden. Da die Beschaffung der beiden oralen COVID-19-Medikamente zunächst über den Bund erfolgt, ist die Abgabe für Großhandel und Apotheken mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Durch eine Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverorndung hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) daher eine gesonderte Vergütung unabhängig von der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegt.

Ablauf

Die Bestellung der beiden oralen COVID-19-Präparate läuft direkt über die Apotheken und kann auch telefonisch durch die Arztpraxis erfolgen.

Eine Bestellung auf Vorrat war zunächst nicht zulässig. Seit dem 5. April 2022 ist eine Bevorratung mit je vom BMG beschafftem Arzneimittel von maximal zwei Therapieeinheiten in öffentlichen und maximal fünf Therapieeinheiten in Krankenhaus- und krankenhausversorgenden Apotheken gestattet.

Die Arzneimittel sollen so schnell wie möglich, vorzugweise durch den Botendienst, an den Patienten abgegeben werden.

Das Abrechnungsverfahren gleicht dem der Corona-Impfstoffe. Die Apotheken rechnen somit sowohl für sich selbst als auch den Großhandel ab. Die Verordnung der COVID-19-Medikamente erfolgt wie üblich durch Vertragsärzte auf einem Muster-16-Formular oder durch Privatärzte auf einem blauen Rezept. Kostenträger ist wie bei den COVID-19-Impfstoffen das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999).

Ärzte müssen Gültigkeit angeben

Zu beachten ist, dass das Verordnungsfeld neben der üblichen Angaben auch die Gültigkeit des Rezeptes beinhalten muss. Verordnungen über die neuen oralen COVID-19-Präparate müssen innerhalb von fünf Werktagen ab dem Tag der Ausstellung eingelöst werden.

Bedruckung in der Apotheke

Bei der Bedruckung in der Apotheke muss beachtet werden, dass die Zuzahlung der Medikamente 0,00 Euro beträgt. Bei Privatrezepten muss diese Angabe unter Umständen händisch eingetragen werden. Im Feld „Taxe“ wird die Brutto-Summe der Vergütung von Apotheke und Großhandel eingetragen. Es sind die BUND-PZNs der Arzneimittel zu verwenden.

Arzneimittel/DienstleistungPZN
Lagevrio (Molnupiravir)17936094 (BUND-PZN)
Paxlovid (Nirmatrelvir/Ritonavir)17977087 (BUND-PZN)
Botendienstpauschale COVID-19-Arzneimittel17716530 (Sonder-PZN)


Vergütung

Großhandel und Apotheken erhalten die folgende Vergütung je abgegebener Packung eines COVID-19-Medikaments.

 Vergütung je Packung
Großhandel (netto)20,00 €
Apotheke (netto)30,00 €
Apotheke Botendienst (netto)6,72 €
Summe (brutto)

59,50 € (ohne Botendienst)

67,50€ (mit Botendienst)


Monatliche Abrechnung über Rechenzentren

Die Abrechnung der Apotheken- und Großhandelsvergütung erfolgt monatlich über die Rechenzentren. Diese sind dazu aufgefordert die Gesamtbeträge der Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermitteln. Die Rückerstattung der Kosten erfolgt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Der Abrechnungsbetrag wird anschließend über die Rechenzentren an die Apotheken und von diesen der entsprechende Anteil an die Großhändler weitergeleitet.

Dokumentation bis Ende 2024

Die erforderlichen Dokumentationsunterlagen sollen von allen Beteiligten (Großhandel, Apotheken, Rechenzentren) bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden.

Autor:
Stand:
07.04.2022
Quelle:
  1. ABDA: Handlungsempfehlung für die Abrechnung von COVID-19 Arzneimitteln (25.01.2022)
  2. AMK: Information der Institutionen und Behörden: Lagevrio® (Molnupiravir) und Paxlovid® (Nirmatrelvir, Ritonavir) (03.01.2022)
  3. BMG: Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (22.12.2021)
  4. BMG: Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 vom (25.03.2022)
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