
Aktuell sind mehr als 17 Millionen Menschen vollständig geimpft, die diese Leistung in Anspruch nehmen können. Die Verfügbarkeit des Impfnachweises in digitaler Form soll vermeiden, dass der gelbe Impfpass immer mitgenommen werden muss. Dieser behält aber weiterhin seine Gültigkeit und kann alternativ als Nachweis des Impfschutzes genutzt werden.
Wo wird der Impfnachweis erstellt?
Grundsätzlich soll der Impfnachweis vorzugweise dort erstellt werden, wo man geimpft worden ist. Wenn in den Impfzentren entsprechende Kontaktdaten vorliegen, sollen die QR-Codes möglichst automatisch per Post zugesandt werden. Alternativ können Ärzte und Apotheker die Impfausweise ausstellen.
Apothekenmanager listet Anbieter
Apotheken, die den digitalen Impfnachweis ausstellen können auf dem Portal www.mein-apothekenmanager.de des Deutschen Apothekerverbands (DAV) gefunden werden, wo bereits Schnelltest-Apotheken gelistet sind.
Anmeldung über Apothekenportal
Um im Apothekenmanager gelistet zu werden, müssen sich Apotheken im dazugehörigen Apothekenportal des DAV registrieren, dazu wird die Telematik-ID benötigt. Für die Digitalisierung des Impfnachweises ist das Apothekenportal an den zentralen Server des vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragten Dienstleisters IBM angebunden. Dieser stellt die digitalen Impfzertifikate aus, die dann vom Verbändeportal zum Abscannen angezeigt oder ausgedruckt werden können.
Benötigte Dokumente
Zur nachträglichen Erstellung des Impfausweises wird die Impfbescheinigung, die man bei der Impfung erhält oder der gelbe Impfpass, sowie ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass) zum Abgleich benötigt. Weiterhin muss die geimpfte Person die räumliche Nähe der Impfung zur Apotheke nachweisen. In begründeten Fällen sind hier Ausnahmen möglich. Weiterhin können bei vorliegenden aller Dokumente auch Dritte den Impfnachweis erstellen lassen, wie beispielsweise Eltern für ihre Kinder.
Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität
Die folgenden Angaben müssen in der Impfdokumentation enthalten sein und auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden.
- Datum der Schutzimpfung
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffs
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde
- Name und Geburtsdatum der Geimpften Person
- Name und Anschrift der für die Durchführung der Impfung verantwortlichen Person
Es ist zu beachten, dass der gelbe Impfpass kein amtliches Dokument ist und daher veraltete Angaben, wie eine frühere Adresse enthalten sein können. Bei plausibler Erklärung für abweichende Angaben, kann das Impfzertifikat erstellt werden.
Verdacht auf Fälschung
Bei Verdacht auf Fälschung des vorgelegten Impfnachweises soll die Ausstellung des Impfzertifikates verweigert werden.
Wie wird der Impfnachweis erstellt?
Die folgenden Informationen werden von der Apotheke, dem Arzt oder Impfzentrum in eine Anwendung zum Erstellen von Impfzertifikaten eingegeben und mit Daten des Robert-Koch-Instituts abgeglichen.
- Vorname und Nachname
- Geburtsdatum
- Impfstoff
- Nummer der Dosis
- Datum der Impfung
Anschließend wird ein QR-Code generiert, der direkt mit einer entsprechenden App gescannt oder als PDF-Datei ausgedruckt werden kann. Hierzu wird ein separater Arbeitsplatz mit eigenem Drucker empfohlen.
Lokale Speicherung des Impfzertifikats
Die Informationen des QR-Codes werden dann von einer entsprechenden App in einem sicheren Bereich lokal auf dem Smartphone gespeichert. In das Apothekenportal eingegebenen Daten sowie die erstellten Dokumente werden nicht gespeichert, lediglich die Anzahl der erstellen Zertifikate. Der Kunde sollte hierüber in einer Datenschutzerklärung informiert werden.
Nachweis über QR-Code
Zum Nachwies des Impfschutzes wird der QR-Code in der App vorgezeigt. Mit einer Prüf-App kann der Code gescannt und die Vollständigkeit des Impfschutzes nachvollzogen werden. In der offiziellen Prüf-App werden dabei auch Name und Geburtsdatum des Geimpften übermittelt.
Abrechnung und Vergütung
Nach der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (Corona-ImpfV) wird die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikat durch Apotheken mit 18 Euro vergütet. Bei gleichzeitiger Erstellung eines Zertifikats über die Erst- und Zweitimpfung beträgt die Vergütung für die Zweitimpfung noch 6 Euro. Die Apotheken werden verpflichtet eine Abrechnung mit der Anzahl der ausgestellten Zertifikate sowie dem entsprechenden Erstattungsbetrag zu erstellen und bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren. Die hierfür nötige Sonder-PZN soll in Kürze verfügbar sein.
Corona-Warn- oder CoVPass-App
Der digitale Impfnachweis kann entweder in der Corona-Warn-App oder der CoVPass-App hinterlegt werden. Der wesentliche Unterschied der Apps ist die Möglichkeit der Kontaktverfolgung durch die Corona-Warn-App, welche die CoVPass-App nicht bietet. Anwender können demnach entscheiden, ob sie eine sogenannte Tracing-App verwenden möchten oder nicht.
Update verfügbar
Die aktuelle Version der Corona-Warn-App 2.3.2 wurde in der Nacht zum Mittwoch, den 9. Juni 2021 veröffentlicht. Das Update sollte nach einigen Stunden für alle Anwender verfügbar sein. Die CoVPass-App ist seit Donnerstag, den 10. Juni einsatzbereit.
Angebot in ersten Tagen begrenzt
Thomas Dittrich, Vorsitzender das DAV erklärt: „In den ersten Tagen wird die Zahl der Apotheken, die das Angebot machen, wahrscheinlich noch begrenzt sein. Wir gehen aber davon aus, dass die Zahl der Apotheken sehr schnell im vierstelligen Bereich liegt.“
Genesenen- und Testzertifikate sollen folgen
Neben der Erstellung eines digitalen COVID-19-Impfzertifikats sollen Apotheken künftig auch sogenannte COVID-19-Genesenenzertifikate über einen positiven Erregernachweis sowie Testzertifikate erstellen. Nach Übermittlung festgelegter Daten generiert das RKI beide Nachweise. Die technischen Details werden derzeit noch geklärt, sodass diese Leistungen bald verfügbar sein können.