
Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI) empfiehlt neu ankommenden Flüchtlingen neben einem COVID-19-Impfschutz eine Masernimpfung. Dies betrifft vor allem Kinder. Nach dem seit dem 01. März 2020 gültigen Masernschutzgesetz müssen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen, wenn sie einen Kindergarten, eine Kindertagespflege oder eine Schule besuchen möchten. Kinder ab zwei Jahren und nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen mindestens zwei Masern-Impfungen nachweisen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern vorlegen können. Hier stehen Mitarbeitende (beispielsweise ehrenamtliche Helfende) in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften im besonderen Fokus. Ungeimpfte können vom Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft ausgeschlossen werden.
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen.
Keine Angst vor Doppelimpfungen
Die Anforderung stellt viele aus der Ukraine ankommende Familien vor ein Problem. Auf der Flucht wurde meist nicht an den Impfpass gedacht. Fehlen die Impfdokumente, werden Impfungen aus pragmatischen Gründen als nicht durchgeführt angesehen. Im Zweifel muss also doppelt geimpft werden. Da es in Deutschland keine monovalente Masern-Vakzine gibt, erfolgt die Impfung mit dem kombinierten Masern- Mumps-Röteln (MMR)-Impfstoff. Etwaige Sorgen wegen einer „Überimpfung“ sind unbegründet. Eine Doppelimpfung überlaste die körperliche Abwehr nicht, so das Expertenteam der STIKO. Das Immunsystem ist durch den ständigen Kontakt mit Erregern aus der Umwelt stärker gefordert als durch Impfstoffe, die geschwächte oder abgetötete Erreger und Erregerbestandteile enthalten.
Erst Corona-, dann Masernimpfung
Der MMR-Impfstoff ist ein Lebendimpfstoff. Deshalb sollte er nicht zeitgleich mit der COVID-19-Impfung verabreicht werden. Empfohlen wird die nach dem Masernschutzgesetz erforderliche Impfung zwei Wochen nach der zweiten Corona-Impfstoffdosis. Alternativ kann 14 Tage nach der ersten COVID-19-Impfung die erste Masernimpfung erfolgen. Die zweite COVID-19-Impfung ist dann im Abstand von wiederum 14 Tagen und die zweite Masernimpfung 14 Tage nach der zweiten COVID-19-Impfung möglich.
Das höchste Risiko, schwer an Masern zu erkranken, haben Kinder unter fünf Jahren. Da für diese Altersgruppe noch kein COVID-19-Impfstoff zugelassen ist, stellt sich die Problematik in dieser Altersgruppe nicht.