Abrechnung der COVID-19-Impfungen in Apotheken

Die Abrechnung der COVID-19-Impfungen in Apotheken erfolgt anhand eines Sammelbelegs des Nacht- und Notdienstfonds über die Apothekenrechenzentren. Für bestellte Impfstoffe und nachträglich erstellte Zertifikate sind eigene Belege nötig.

Geldspritze

Seit dem 8. Februar 2022 impfen auch Apotheken gegen COVID-19. Die Berechtigung dazu erhielten sie im Dezember 2021 durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19. Im Januar konnte bereits mit den ersten Schulungen begonnen werden. Das Mustercurriculum hatte die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) gemeinsam mit der Bundesärztekammer (BÄK) erstellt.

Impfstoffbestellung für den Eigenbedarf

Neben der Verteilung der COVID-19-Impfstoffe an Arztpraxen, Impfzentren und den öffentlichen Gesundheitsdienst, können Apotheken nun auch Impfstoff für den Eigenbedarf bestellen. Die Bestellungen müssen jeweils dienstags bis 18 Uhr beim entsprechenden Hauptlieferanten bzw. dem die Apotheke überwiegend beliefernden Phagro-Mitglied erfolgen.

Voraussetzungen für Bestellberechtigung

Die Berechtigung zur Impfstoffbestellung wird nach Vorlage einer Selbstauskunft über geeignete Räumlichkeiten, eine Berufshaftpflichtversicherung und impfberechtigtes Personal von der jeweiligen Apothekerkammer erteilt. Die Apotheke muss zudem über das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) die Daten bezüglich der Impfsurveillance an das Robert-Koch-institut (RKI) übertragen können.

BUND-PZN

Bei der Bestellung der Apotheken werden eigene BUND-PZN (BUND-PZN Apo) verwendet, bei der Abrechnung die „normalen“ BUND-PZN.

ImpfstoffBUND-PZN APOBUND-PZN
Comirnaty von BioNTech/Pfizer1798021517377588
Comirnaty Original/Omicron BA.1 1 ST1829433818294315
Comirnaty Original/Omicron BA.5 1 ST1829619418296171
Spikevax von Moderna1798022117377602
Spikevax Original/Omicron BA.1 1 ST1827624018276228
COVID-19 Vaccine Janssen1798023817377648
Nuvaxovid von Novavax1798024417899252
COVID-19-Impfstoff (inaktiviert, adjuvantiert) Valneva von Valneva1826040518260368


Der Impfstoff Nuvaxovid ist bis auf weiteres für keinen der Leistungserbringer bestellbar. Da Apotheken nur Personen ab 12 Jahren impfen dürfen, können sie den Impfstoff für Kinder von 5 bis 11 Jahren nicht für den Eigenbedarf bestellen.

Abrechnung

Grundlage der Abrechnung sind die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und die neue Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19. Grundsätzlich wird bei der Abrechnung nicht zwischen Erst-, Zweit- und Auffrischimpfungen unterschieden.

Die Abrechnung erfolgt monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Apothekenrechenzentren.

COVID-19-Impfstoffe für den Eigenbedarf

Die Abrechnung für die COVID-19-Impfstoffe der Apotheke selbst erfolgt auf dem Sammelbeleg „Nacht-und Notdienstfonds des DAV“. Dazu werden die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld darunter gestrichen. In den Verordnungsteil wird der Text „COVID-19-Impfstoffe“ eingetragen. Im Abgabeteil werden Apotheken-IK, die Bruttosumme der Einzeltaxen sowie im Feld „Sonderkennzeichen“ die BUND-PZN des verwendeten Impfstoffes eingetragen. Das Feld „Faktor“ beinhaltet die Anzahl der verbrauchten Vials (maximal vierstellig), unter „Anzahl“ wird die Summe der Vergütung von Großhandel und Apotheke in Cent (brutto) angegeben. Der letzte Kalendertag des Monats, in dem die Impfungen durchgeführt werden, wird unter „Abgabemonat Ende“ eingetragen. Zum Schluss wird der Sammelbeleg gestempelt und unterschrieben.

Impfleistungen

Die monatlich abzurechnende Anzahl durchgeführter COVID-19-Impfungen kann die Apotheke seit dem 1. März 2022 als PDF-Datei über das Apothekenportal abrufen, über das sie auch die Daten im Rahmen der Impfsurveillance an das RKI übermittelt. Die Abrechnung kann dabei sowohl für einen Monats- als auch frei wählbaren Zeitraum abgerufen werden. Auch die nachträgliche Erstellung oder der erneute Abruf der Abrechnungs-PDF ist aus der Übersicht möglich.

Die Abrechnungsdaten können auf den Sammelbeleg „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ zur Abrechnung bei den Rechenzentren übertragen werden. Der Sammelbeleg wird analog dem Beleg für Impfstoffe für den Eigenbedarf ausgefüllt, gestempelt und unterschrieben. Im Verordnungsfeld wird der Text „COVID-19-Impfleistungen“ eingetragen. Unter „Summe“ wird die Gesamtsumme der durchgeführten Impfungen sowie die Anzahl ausgestellter Zertifikate in Euro angegeben, unter „Sonderkennzeichen“ die jeweils erbrachte Leistung. Unter „Anzahl“ wird die Summe des Erstattungsbetrags der Impfleistungen, einschließlich der Zertifikaterstellung eingetragen.

Da maximal drei unterschiedliche PZNs auf einem Beleg stehen dürfen, muss die Abrechnung bei mehreren Leistungen auf verschiedene Sammelbelege aufgeteilt werden.

Zertifikaterstellung

Es ist zu beachten, dass Impfzertifikate, die direkt nach der Impfung ausgestellt wurden, auch in die Abrechnungsdatei aufgenommen werden. Nachträglich erstelle Impfzertifikate werden wie gewohnt über das Zertifikatsmodul abgerechnet.

Vergütung

Die Apotheken erhalten das folgende Honorar für die Impfstoffe, Durchführung der Impfung und Erstellung des Impfzertifikats.

DienstleistungVergütungSonder-PZN
COVID-19-Impfstoffe Eigenbedarf7,58 € (netto)BUND-PZN je nach Impfstoff (s.o.)
Impfung28,00 €17716553
Impfung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen36,00 €17716576
Hausbesuche35,00 € einmalig
+ 15 ,00€ je weiterer Person derselben Einrichtung/Gemeinschaft
17716582
17716599
Erstellung des Impfzertifikats6,00 €17716607


Der Großhandel erhält pro Vial eines COVID-19-Impfstoffs eine Netto-Vergütung von 7,45 Euro zuzüglich 3,72 Euro für das Impfzubehör (gesamt 11,17 Euro). Diese wird von den Apotheken ebenfalls abgerechnet.

Rückerstattung aus Gesundheitsfonds

Die von den Apotheken beauftragten Rechenzentren übermitteln den Gesamtbetrag, der sich für die Apotheken und den Großhandel ergebenden Vergütung dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) monatlich den sich für die Apotheken ergebenden Gesamtbetrag. Die Rückerstattung der Kosten erfolgt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Der Abrechnungsbetrag wird anschließend über die Rechenzentren an die Apotheken weitergeleitet. Die Apotheken wiederum leiten das entsprechende Honorar an den Großhandel weiter.

Dokumentation

Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen (Belege „Nacht- und Notdienstfonds des DAV“) sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Laut ABDA übernimmt in der Regel das Apothekenrechenzentrum für die Apotheke diese Aufgabe.

Alle weiteren Informationen zur Abrechnung von COVID-19-Impfstoffen in der Apotheke erhalten sie hier.

Autor:
Stand:
28.09.2022
Quelle:
  1. ABDA: COVID19-Impfung: Abrechnungsmodul steht Apotheken zur Verfügung (02.03.2022)
  2. ABDA: Handlungsempfehlung für die Abrechnung von Impfstoffen und Leistungen im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen in der Apotheke (18.02.2022)
  3. ABDA: Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen (14.02.2022)
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