Abrechnung der digitalen Genesenenzertifikate in Apotheken

Mit Inkrafttreten einer erneuten Änderung der Coronavirus-Testverordnung wird die Abrechnung digitaler Genesenenzertifikate in Apotheken geregelt. Seit dem 24. August ist die entsprechende Funktion im Apothekenportal freigeschaltet.

Taschenrechner

In der Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 18. August 2021 regelt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Abrechnung digitaler Genesenenzertifikate durch Apotheken. Bereits seit Mai 2021 ist die nachträgliche Ausstellung dieser Zertifikate in Apotheken angedacht. Digitale Impfnachweise für geimpfte Genesene können seit 9. Juli erstellt werden. Seit dem 24. August steht die Funktion zur Erstellung digitaler Genesenennachweise im Apothekenportal zur Verfügung.

Der Kunde muss dazu einen positiven Befund eines Tests, der mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT) durchgeführt wurde mit Testdatum sowie einen Identitätsnachweis vorlegen. Die Zertifikate sind für geimpfte Genesene gültig in einem Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis maximal 180 Tagen nach einem positiven PCR-Test auf SARS-CoV-2. Für ungeimpfte Genesene gilt eine verkürzte Gültigkeitsdauer der Zertifikate von 90 Tagen.

Höhe der Vergütung

Die Vergütung pro Genesenenzertifikat wurde in der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni festgelegt. Das Honorar für die Zertifikaterstellung beträgt hiernach 6 Euro, sofern Systeme verwendet werden, die vom Robert-Koch-Institut (RKI) dafür bereitgestellt werden.

Abrechnungsvorgang

Der Abrechnungsvorgang der COVID-19-Genesenenzertifikate gleicht dem der digitalen Impfzertifikate. Die Apotheken sind dazu verpflichtet mindestens einmal monatlich eine Abrechnung zu erstellen, die die Anzahl der ausgestellten COVID-19-Genesenenzertifikate sowie den entsprechenden Erstattungsbetrag enthält. Das Apothekenportal beinhaltet eine Zählfunktion, die die Anzahl der erstellten Zertifikate ermittelt. Die Daten aus der Abrechnungsdatei des Apothekenportals werden auf einen Sammelbeleg „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ übertragen. Dabei können alle Arten der  COVID-19-Zertifikate gemeinsam mit den Impfpassnachträgen auf einem Beleg aufgeführt werden.

Ausfüllen des Sammelbelegs

Die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld darunter werden gestrichen. In den Verordnungsteil wird der Text „Impfzertifikate“ eingetragen. Im Abgabeteil werden Apotheken-IK, die Bruttosumme der COVID-19-Zertifikate sowie im Feld „Sonderkennzeichen“ die jeweilige Sonder-PZN angegeben (PZN Genesenenzertifikate: 17716441). Das Feld „Faktor“ enthält die Anzahl der Zertifikate und Nachträge, unter „Anzahl“ wird jeweils die Summe des Erstattungsbetrags der ausgestellten Zertifikate/Nachträge in Cent eingetragen. Der letzte Kalendertag des Monats, in dem die Impfungen durchgeführt werden, wird unter „Abgabemonat Ende“ eingetragen. Zum Schluss wird der Sammelbeleg gestempelt und unterschrieben.

Werden pro Kalendermonat mehr als 10.000 Zertifikate und Nachträge ausgestellt, müssen diese auf mehrere Sammelbelege (max. 9.999 Zertifikate und Nachträge pro Monat) aufgeteilt werden.

Übermittlung an Rechenzentren

Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das Zertifikat erstellt wurde. Die Abrechnung muss spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit dem jeweiligen Apothekenrechenzentrum erfolgen.

Zahlung aus Gesundheitsfonds

Die Rechenzentren übermitteln monatlich oder quartalsweise den gesamten Erstattungsbetrag der Apotheken an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Dieses zahlt die übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitszentrums an die Rechenzentren, die diese wiederum an die Apotheken weiterleiten.

Dokumentation der Abrechnungsdaten

Die für den Nachweis der Abrechnung benötigten Unterlagen sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren. In der Regel übernehmen die Rechenzentren diese Aufgabe.

Autor:
Stand:
23.02.2022
Quelle:
  1. BMG: Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 18. August 2021
  2. BMG: Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021
  3. ABDA: Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (Stand 29. Juli 2021) vom 6. August 2021
  4. ABDA: Handlungsempfehlung für die Abrechnung von COVID-19-Zertifikaten und Impfpassnachträgen (Stand 24.09.2021)
  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden

Anzeige

Orphan Disease Finder

Orphan Disease Finder

Hier können Sie seltene Erkrankungen nach Symptomen suchen:

 

Seltene Krankheiten von A-Z
Schwerpunkt Seltene Erkrankungen