BTM auf Reisen

Bei der Planung von Auslandsreisen mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln und Cannabis spielen rechtliche Bestimmungen eine zentrale Rolle. Hier finden Sie Informationen zur Mitnahme von verschriebenen Betäubungsmitteln bei Reisen ins Ausland.

Btm Reisen

Patienten, die auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel und medizinisches Cannabis angewiesen sind, dürfen diese grundsätzlich auch auf Auslandsreisen mitführen, um ihre medizinische Versorgung sicherzustellen. Um Probleme beim Zoll oder mit der Polizei zu vermeiden, sind jedoch einige Regeln zu beachten. Darauf weist die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einer aktuellen Pressemitteilung hin.

Mitnahme von Betäubungsmitteln für bis zu 30 Tage

Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel, die gemäß der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, dürfen für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen in einer der Reisedauer entsprechenden Menge mitgeführt werden. Die Mitnahme ist ausschließlich durch den Patienten selbst und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Landes gestattet. Eine Mitnahme durch beauftragte Personen ist nicht erlaubt.

Mitführen von Betäubungsmitteln in Schengen-Staaten

Für Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist eine ärztliche Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens erforderlich. Diese Bescheinigung muss die verschriebenen Betäubungsmittel für die gesamte Reisedauer (maximal 30 Tage) abdecken und von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein.

Die Regelung zum Mitführen von Betäubungsmitteln gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Schengener Abkommens ansässig sind. Das schließt die Mitnahme von Betäubungsmitteln ein, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in Deutschland verschreibungsfähig sind.

Zu den aktuellen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens zählen Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn.

Reisen in andere Länder

Für Reisen außerhalb des Schengen-Raums empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen zu lassen. Diese sollte gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des International Narcotics Control Board (INCB) Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Reisedauer enthalten. Auch diese Bescheinigung muss von der Landesgesundheitsbehörde beglaubigt und während der gesamten Reise mitgeführt werden. Die genaue Form der Bescheinigung ist nicht festgelegt. Das BfArM hat aber ein Musterformular erstellt, das für diesen Zweck genutzt werden kann.

Aufgrund fehlender internationaler Harmonisierung können einige Länder zusätzliche Importgenehmigungen verlangen, die Menge der mitgeführten Medikamente begrenzen oder die Mitnahme ganz verbieten. Zur Klärung dieser Fragen sollten sich Patienten vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Ziel- oder Transitlandes in Deutschland über die spezifischen rechtlichen Bestimmungen informieren. Die Kontaktdaten sind auf der Webseite des Auswärtigen Amts abrufbar.

Zusätzlich dazu hat das Internationale Suchtstoffkontrollamt einen Bereich auf seiner Webseite eingerichtet, der Informationen zu den Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten enthält (diese Seite befindet sich derzeit aber noch im Aufbau und ist nicht vollständig).

Optionen bei eingeschränkter Mitnahme von Betäubungsmitteln

Falls die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, sollte zunächst geprüft werden, ob die benötigten Arzneimittel selbst oder ein äquivalentes Präparat im Reiseland erhältlich sind und von einem dort ansässigen Arzt verschrieben werden können.

Ist auch dies nicht umsetzbar, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur unter einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, die bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Dieses Verfahren ist allerdings umfassend und wird nur in wenigen Ausnahmefällen gewährt. Optional könnte vorübergehend auf eine andere Therapie ausgewichen werden.

Sonderfall: Auslandsreisen für Substitutionspatienten

Für die Substitutionsbehandlung opioidabhängiger Patienten werden Wirkstoffe verwendet, die dem Betäubungsmittelrecht unterliegen, insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin. In Übereinstimmung mit den Vorschriften des jeweiligen Reiselandes kann dem Patienten eine Verschreibung des Substitutionsmittels für die Dauer der Reise ausgestellt werden, jedoch höchstens für 30 Tage.

Da das Mitführen bestimmter Substitutionsmittel bei der Einreise in einige Länder entweder verboten ist oder besonderen Auflagen unterliegt, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der entsprechenden diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland informieren. Die Fortführung einer Substitutionsbehandlung durch einen Arzt im Ausland ist ebenfalls nicht überall möglich und aufgrund hoher bürokratischer Hürden oft nur schwer umsetzbar.

Weitere Informationen zu weltweiten Reisebestimmungen für Substitutionspatienten bietet das Institut zur Förderung qualitativer Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik (INDRO) auf ihrer Webseite an.

Besondere Regelungen für medizinisches Cannabis

Seit dem 1. April 2024 wird medizinisches Cannabis in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft. In den meisten Schengen-Staaten und anderen Ländern ist das aber nicht der Fall. Daher wird auch für Reisen mit medizinischem Cannabis in der Regel eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt. Das erforderliche Formular ist bei der Bundesopiumstelle des BfArM abrufbar. Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 30 Tage.

Werden unterschiedliche Betäubungsmittel eingenommen oder angewendet, so ist für jedes eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Das gilt auch bei der Verordnung von mehreren Blütensorten oder Extrakten.

Medizinisches Cannabis ins Handgepäck

Bei Flugreisen stellt sich oft die Frage, ob medizinisches Cannabis im Handgepäck oder im Koffer transportiert werden sollte. Für Reisen in einen der 26 Schengen-Staaten sollte medizinisches Cannabis zusammen mit allen erforderlichen Utensilien und den entsprechenden Formularen (Rezeptkopie und beglaubigte Bescheinigung) im Handgepäck mitgeführt werden – idealerweise gut organisiert und leicht zugänglich verpackt. Dies hilft, Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle zu vermeiden. Nach der Ankunft im Reiseland sind die Dokumente stets mitzuführen.

Mitführung von Betäubungsmitteln durch Ärzte

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) ist es Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten erlaubt, Betäubungsmittel im Rahmen von karitativen Auslandseinsätzen (zum Beispiel Ärzte ohne Grenzen) oder im "kleinen Grenzverkehr" als ärztlichen Praxisbedarf mitzuführen. Dies gilt, wenn die Betäubungsmittel in angemessenen Mengen zum Zwecke der ärztlichen Berufsausübung oder der Ersten Hilfe verwendet werden. Um Schwierigkeiten beim Grenzübertritt zu vermeiden, sollte der Arzt sich als solcher ausweisen können, etwa durch Vorlage eines Arztausweises.

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelungen sind international nicht einheitlich abgestimmt. Daher sollten Ärzte vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Ziellandes abklären, ob die Mitnahme der Betäubungsmittel gestattet ist, und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen von der zuständigen Überwachungsbehörde einholen (Kontaktadressen).

Vorbereitungen für die Reise

Für eine reibungslose Auslandsreise empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich bereits bei der Reisevorbereitung bei der diplomatischen Vertretung des Ziellandes in Deutschland über die geltenden rechtlichen Bestimmungen zu informieren. Das BfArM stellt alle erforderlichen Formulare und weitere Informationen auf seiner Webseite zur Verfügung:

Autor:
Stand:
28.06.2024
Quelle:

Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Pressemitteilung, 17. Juni 2024.

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