Coronavirus-Impfverordnung: Vergütungssenkung für Großhandel

Zum 16. November 2021 ist die zweite Änderung der Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten. Apotheken müssen bei der November-Abrechnung darauf achten, dass die Großhandelsvergütung für das Impfzubehör Mitte des Monats gesenkt wurde.

Corona Verordnungen und Gesetze

In den vergangenen Wochen hat die Corona-Pandemie wieder an Fahrt aufgenommen. Die Infektionszahlen steigen rapide und der Virologe Prof. Christian Drosten spricht von einer „echten Notfallsituation“. Zum 13. November wurden daher die kostenlosen Bürgertests wieder eingeführt. Der Anspruch für einen Schnelltest durch geschultes Personal mindestens einmal pro Woche gilt für alle Bürger unabhängig vom ihrem Impf- oder Genesenenstatus. Auch die Impfstoffbestellungen können nun wieder wöchentlich erfolgen. Zudem wurde die Coronavirus-Impfverordnung geändert.

Impfstoffbezug auch von Ländern

Seit dem 1. Oktober beliefern die Apotheken auch den öffentlichen Gesundheitsdienst, vom ihm beauftragte Dritte sowie Impfzentren und mobile Impfteams mit COVID-19-Impfstoffen. Durch die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung können diese Leistungserbringer die Vakzinen nun auch wieder direkt von den Ländern beziehen.

Großhandelsvergütung für Impfzubehör gesenkt

Die Vergütung für Impfbesteck und -Zubehör wurde für den pharmazeutischen Großhandel um 25 Cent auf 1,40 je abgegebener Durchstechflasche gesenkt. Zu beachten ist, dass für Spikevax von Moderna hingegen 2,80 Euro abgerechnet werden, da bei Booster-Impfungen mit diesem Impfstoff nur die halbe Dosis appliziert wird und somit doppelt so viele Impfstoffdosen aus einem Vial entnommen werden können.

Seit Ende Mai 2021 wurde die Vergütung pro Durchstechflasche stufenweise abgesenkt. Die alten Regelungen entfallen nun aus der Verordnung, da seit Juli 2021 einheitlich 7,45 Euro pro Vial abgerechnet werden.

Unterschiedliche Vergütung bei Abrechnung

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) hatte in ihrer Stellungnahme zur Änderung der Verordnung das Inkrafttreten der Vergütungsanpassung zum 1. Dezember 2021 gefordert. Grund ist, dass die Abrechnung für den Großhandel, der über die Apotheken läuft, monatlich erfolgt. „Wenn daher nun für den November eine „gespaltene“ Großhandelsvergütung für das Impfbesteck und -zubehör entstünde, würde dies die bürokratische Belastung der Apotheken unnötig mindestens verdoppeln (…)“, so die ABDA.

Da diese Forderung nicht berücksichtigt wurde, sind nun bei der Abrechnung zwei unterschiedliche Vergütungen für den November inklusive des doppelten Honorars für das Impfstoffzubehör bei Spikevax zu beachten. Wie aus der aktualisierten Handlungsempfehlung der ABDA zur Abrechnung der COVID-19-Impfstoffe hervorgeht, können die neuen Preise in den Warenwirtschaftssystemen der Apotheken erst ab Dezember hinterlegt werden. Daher haben ABDA und Apothekenrechenzentren vereinbart, dass die Rechenzentren die nicht angepassten Preise bei der Verarbeitung automatisch korrigieren.

Honorar für Impfungen erhöht

Die Änderung der Impfverordnung erhöht außerdem die Vergütung pro Schutzimpfung. Ärzte erhalten künftig statt zuvor 20 Euro, ein Honorar von 28 Euro pro Impfung sowie 36 Euro an Wochenenden und Feiertagen. 

Verlängerung der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung wurde statt bis zum Jahresende auf den 30. April 2022 verlängert. Auch die Testverordnung gilt nun bis ins nächste Jahr hinein und läuft am 31. März 2022 aus.

  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden

Anzeige

Orphan Disease Finder

Orphan Disease Finder

Hier können Sie seltene Erkrankungen nach Symptomen suchen:

 

Seltene Krankheiten von A-Z
Schwerpunkt Seltene Erkrankungen