Vorgehen der Maskenabgabe in Apotheken

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf über die Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken veröffentlicht. Die Abgabe soll in Apotheken erfolgen. Hier finden Sie alle Details.

Maskenausgabe Apotheke

Als Mitte November bekannt wurde, dass die große Koalition eine kostenlose Masken-Abgabe für Risikogruppen plane, herrschte zunächst Unklarheit darüber, wie eine derartige Verteilung aussehen könnte. Viele waren verunsichert - vor allem die Apotheken, die keine Auskünfte hatten, sich aber bereits den vielen Fragen der Patienten stellen mussten. Nun hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf über die Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht, der die offenen Fragen klären soll. 27,3 Millionen Menschen in Deutschland sollen demnach einen Anspruch auf insgesamt 15 Masken haben.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Angestrebt wird nach Angaben des BMG der 15. Dezember.

Wie läuft die Abgabe ab?

Um die Abgabe bereits im Dezember 2020 aufnehmen zu können, heißt es im Entwurf, erhalten die Anspruchsberechtigten die ersten drei Masken in einem vereinfachten Verfahren nach Vorlage des Personalausweises oder nach nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft in den Apotheken.

Ab Januar 2021 muss für die Abgabe der weiteren 12 Masken an die Anspruchsberechtigten eine Bescheinigung der Krankenkasse vorliegen. Die Abgabe in mehreren Schritten soll nach Angaben des Gesundheitsministers Jens Spahn sicherstellen, dass ausreichend Masken im Markt sind, um den aktuellen Bedarf zu decken.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 können von den berechtigten Personen einmalig sechs Masken und vom 16. Februar bis zum 15. April 2021 nochmal einmalig sechs Masken in den Apotheken abgeholt werden. Für diese werden je Sechserpack dann zwei Euro Zuzahlung fällig. Die Apotheken müssen die Bescheinigungen nach der Abgabe einbehalten und mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift des abgebenden Apothekers versehen.

Wer bekommt die Masken?

Personen, die zu einer vom G-BA beschriebenen Risikogruppe gehören, haben einen Anspruch auf 15 »partikelfiltrierende Halbmasken« durch die Apotheken. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn:

  1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:
    1. chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
    2. chronische Herzinsuffizienz
    3. chronische Niereninsuffizienz
    4. Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall
    5. Diabetes mellitus Typ 2
    6. aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
    7. stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
    8. Risikoschwangerschaft

Um welche Masken handelt es sich?

Laut Entwurf sollen »partikelfiltrierende Halbmasken« abgegeben werden. Also FFP2-Masken /KN95/ N95 oder Schutzmasken, die einen vergleichbaren Schutz bieten.

Wie wird das Ganze finanziert?

Zur Finanzierung der im Dezember abgegebenen Schutzmasken zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) pauschal 491,4 Millionen Euro an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands, der die Weiterleitung der Mittel an die Apotheken übernimmt.

Die Abrechnung der ab Januar abgegebenen Schutzmasken erfolgt über die Apothekenrechenzentren mit dem BAS. Die entstehenden Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus Bundesmitteln erstattet.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Abrechnung der Maskenabgabe erfolgt über zwei unterschiedliche Verfahren:

Abgabe Dezember

Für die Abgabe im Dezember setzt der Deutsche Apothekerverband (DAV) die Pauschalen je Apotheke fest und zahlt sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Apotheken aus. Die Pauschale errechnet der DAV je Apotheke. Sie richtet sich nach der Anzahl der im dritten Quartal 2020 von der jeweiligen Apotheke abgegebenen und an den DAV gemeldeten Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel.

Liegen für eine Apotheke die entsprechenden nicht oder nicht vollständig vor, so soll der DAV diese schätzen und die Pauschale demnach berechnen.

Abgabe ab Januar

Für die Abgabe der Schutzmasken ab Januar erhält die Apotheke sechs Euro einschließlich Umsatzsteuer je Schutzmaske. Die Anspruchsberechtigten müssen eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken leisten. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Von der Vergütung muss weiterhin der Einkaufspreis der Masken abgezogen werden. Dieser liegt für FFP2-Masken meist bei etwa zwei Euro, so dass der Apotheke in diesem Fall etwa vier Euro je abgegebener Maske blieben.

Die Apotheken sollen mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung erstellen, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken, die eingenommenen Eigenbeteiligungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben. Die Abrechnung wird dann von den Apotheken an das jeweilige Rechenzentrum übermittelt.

Die hierfür zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Schutzmasken abgegeben wurden. Die erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen einschließlich der einzubehaltenden Bescheinigung muss die Apotheke bis zum 31.Dezember 2024 speichern oder aufbewahren.

Was muss dokumentiert werden?

Der Entwurf fordert, dass die erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen einschließlich der einzubehaltenden Bescheinigung der Krankenkasse bis zum 31.Dezember 2024 durch die Apotheke gespeichert oder aufbewahrt werden muss. Da jedoch Berechtigungsscheine durch die Krankenkasse erst für die Abgabe im Januar vorgesehen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Patienten ihre Masken in mehreren Apotheken holen.

Auseinzeln ist erlaubt

Sofern in der Apotheke keine Packungseinheit mit der erforderlichen Anzahl an Schutzmasken verfügbar ist, ist die Apotheke, laut Verordnung, zur Neuverpackung berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schutzwirkung der Schutzmasken dabei nicht beeinträchtig und eine Anleitung des Herstellers der Schutzmaske beigefügt wird.

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