
Bereits mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes Ende Mai 2021 wurde Apotheken rechtlich das Ausstellen digitaler Zertifikate für Geimpfte, Getestete und von COVID-19 Genesene ermöglicht. Die Impfnachweise sind seit 14. Juni, Nachweise für geimpfte Genesene seit 9. Juli in Apotheken erhältlich. Die Ergebnismitteilung der Tests muss seit August auch über die Corona-Warn-App erfolgen können. Im Gegensatz dazu ist eine Erstellung digitaler Genesenenzertifikate in Apotheken bisher nicht möglich. Ein Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der die Abrechnung der digitalen Genesenenzertifikate in Apotheken regelt, lässt auf die baldige Umsetzung der Genesenenzertifikate hoffen.
Erstellung der Zertifikate
Die nachträgliche Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates durch Ärzte und Apotheker ist in §22 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Ähnlich der Erstellung der Impfzertifikate muss vom Kunden ein Genesenennachweis (Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Coronavirus-Erregernachweis) vorgelegt werden. Apotheker und Ärzte müssen die Identität der genesenen Person sowie die Authentizität der Testdokumentation prüfen. Die folgenden Daten werden an das Robert Koch-Institut (RKI) weitergeleitet, welches das COVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert.
- Name der getesteten Person und Geburtsdatum
- Datum der Testung
- Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller
Apothekenportal ist bereit
Laut Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) steht das Apothekenportal, mit dem auch die digitalen Impfzertifikate erstellt werden, für Genesenenzertifikate bereit. Die technischen Voraussetzungen seien bereits vorbereitet und würden zum Inkrafttreten der neuen Testverordnung freigeschaltet.
Abrechnung über Rechenzentren
Laut des Referentenentwurfs soll in der Testverordnung ein neuer Paragraf (§7b) eingeführt werden, der den Abrechnungsweg für Apotheken regelt. Dieser wird ähnlich der Abrechnung der Impfzertifikate über die Apotheken-Rechenzentren erfolgen.
ABDA begrüßt Abrechnungsweg
Die ABDA begrüßt laut Stellungnahme zum Referentenentwurf den Abrechnungsweg über die Rechenzentren, da dies im Vergleich zu einem separaten Vorgang über die Kassenärztlichen Vereinigungen für Apotheken eine erhebliche bürokratische Erleichterung bedeute. Die vorgesehene Änderung sei daher sehr geeignet, die Bereitschaft von Apotheken zur Erstellung von Genesenenzertifikaten zu fördern und auf diese Weise den Zugang von Bürgerinnen und Bürgern zu solchen Zertifikaten zu verbessern.
Vergütung
Die Vergütung pro Genesenenzertifikat wurde bereits in der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni festgelegt. Das Honorar für die Zertifikaterstellung soll hiernach 6 Euro betragen, sofern Systeme verwendet werden, die vom RKI dafür bereitgestellt werden. Wollen Ärzte beispielsweise ihr eigenes Praxisverwaltungssystem nutzen, wird die Vergütung auf 2 Euro gesenkt, wie bei den Impfzertifikaten auch.
3G-Regel ab Ende August
Spätestens ab dem 23. August soll die sogenannte 3G-Regel (»Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete«) bundesweit eingeführt werden. Dies geht aus dem Beschluss von Bund und Ländern vom 10. August hervor. Damit wird eine Testpflicht für Personen eingeführt, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, wenn sie bestimmte Einrichtungen besuchen, an Veranstaltungen teilnehmen oder körpernahe Dienstleistungen beanspruchen wollen. Es ist zu erwarten, dass die Änderung der Coronavirus-Testverordnung bis dahin in Kraft tritt und eine Erstellung der Genesenenzertifikate ermöglicht.